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BVerfG·2 BvR 2115/20·13.01.2021

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen wiederholter Einlegung völlig aussichtsloser Verfassungsbeschwerden unter Vorlage zahlreicher irrelevanter Schriftsätze

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer hielt zahlreiche, überwiegend irrelevante Schriftsätze vor und legte eine offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde vor. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 sowie die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG nicht erfüllt sind. Wegen wiederholter völlig aussichtsloser Eingaben wird eine Missbrauchsgebühr von 1.500 Euro gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG auferlegt. Die Entscheidung einschließlich des Gebührenausspruchs ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Missbrauchsgebühr von 1.500 Euro auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG fehlen.

2

Eine Verfassungsbeschwerde genügt den formellen Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht, wenn sie keine hinreichende Begründung und substantiierte Bezugnahme auf das angegriffene Verfahren enthält.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf weitergehende Begründungen verzichten, wenn die Voraussetzungen der Nichtannahme offenkundig vorliegen.

4

Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG ist eine Missbrauchsgebühr zu erheben, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos anzusehen ist.

5

Die wiederholte Einlegung substanzloser oder inhaltsfremder Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte rechtfertigt die Annahme von Missbrauch und die Gebührenerhebung zum Schutz der gerichtlichen Aufgabenwahrnehmung.

Zitiert von (10)

10 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 17. November 2020, Az: 2 ARs 267/20, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500 Euro (in Worten: eintausendfünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II.

3

Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

4

Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich erhoben. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2018 - 2 BvR 2459/18 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2019 - 2 BvR 2710/18 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; stRspr). Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin völlig substanzlose Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (vgl. BVerfGK 6, 219 <219>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2019 - 1 BvR 1011/19 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 1490/20 -, Rn. 4; stRspr).

5

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der das Bundesverfassungsgericht wiederholt mit völlig aussichtslosen Eingaben befasst hat, ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vorliegend - wie auch in den vorangegangenen Verfahren - auf die bloße Vorlage zahlreicher Schriftstücke, wobei diese in der Mehrzahl keinen Bezug zum konkreten Verfahren aufweisen.

III.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167>).