Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte mehrfach Verfassungsbeschwerden ein; die Verfahren wurden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerden nicht zur Entscheidung an, weil ihre Begründungen ersichtlich keine Verletzung von Rechten i.S.v. § 90 Abs. 1 BVerfGG erkennen lassen und die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG fehlen. Wegen wiederholter substanzloser Eingaben auferlegte das Gericht eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro.
Ausgang: Verfassungsbeschwerden mangels substanziierter Begründung nicht zur Entscheidung angenommen; Missbrauchsgebühr von 500 € auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht an, wenn die Begründungen ersichtlich keine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG erkennen lassen.
Eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann auferlegt werden, wenn Verfassungsbeschwerden offensichtlich unzulässig oder unbegründet sind und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos anzusehen ist.
Von einem Missbrauch ist insbesondere auszugehen, wenn trotz mehrfacher Nichtannahme‑ oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin völlig substanzlose Verfassungsbeschwerden ohne wesentlich neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden.
Die Entscheidung über die Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden sowie der Ausspruch über die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Köln, 15. Februar 2023, Az: 51 Zs 334/22, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
vorgehend StA Köln, 26. Juli 2022, Az: 961 Js 1280/22, Bescheid der Staatsanwaltschaft
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Saarbrücken, 24. April 2023, Az: 301 Zs 110/23, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
vorgehend StA Saarbrücken, 11. April 2023, Az: 03 Js 177/23, Bescheid der Staatsanwaltschaft
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Saarbrücken, 22. März 2023, Az: 303 Js 33/23, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
vorgehend StA Saarbrücken, 1. Februar 2023, Az: 12 Js 1419/22, Bescheid der Staatsanwaltschaft
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Saarbrücken, 11. April 2023, Az: 301 Zs 88/23, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
vorgehend StA Saarbrücken, 14. März 2023, Az: 03 Js 216/23, Bescheid der Staatsanwaltschaft
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Saarbrücken, 24. April 2023, Az: 301 Zs 112/23, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
vorgehend StA Saarbrücken, 6. April 2023, Az: 03 Js 665/23, Bescheid der Staatsanwaltschaft
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Saarbrücken, 22. März 2023, Az: 303 Js 45/23, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Saarbrücken, 2. März 2023, Az: 301 Zs 52/23, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
vorgehend StA Saarbrücken, 6. Februar 2023, Az: 09 Js 1640/22, Bescheid der Staatsanwaltschaft
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Saarbrücken, 28. April 2023, Az: 303 Js 70/23, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Saarbrücken, 28. April 2023, Az: 301 Zs 114/23, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
vorgehend StA Saarbrücken, 11. April 2023, Az: 03 Js 465/23, Bescheid der Staatsanwaltschaft
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Saarbrücken, 28. April 2023, Az: 301 Zs 88/23, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden genügen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG, weil ihre Begründungen eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lassen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 <219>; 10, 94 <97>). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2019 - 2 BvR 2710/18 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; stRspr). Von einem Missbrauch ist unter anderem dann auszugehen, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin völlig substanzlose Verfassungsbeschwerden ohne wesentlich neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (vgl. BVerfGK 6, 219 <219>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvR 302/22 -, Rn. 4; stRspr).
Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers, der das Bundesverfassungsgericht wiederholt mit völlig aussichtslosen Eingaben befasst hat, sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig sind. Den Beschwerdevorbringen sind nicht im Ansatz Ausführungen von verfassungsrechtlicher Substanz zu entnehmen. Damit genügt der Beschwerdevortrag den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ersichtlich nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>).