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BVerfG·2 BvQ 64/23, 2 BvQ 73/23·13.06.2023

Ablehnung zweier ersichtlich unzulässiger isolierter Eilanträge - wiederholte Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen fortwährender Befassung des BVerfG mit gleichgelagerten, völlig aussichtslosen Eingaben

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte einstweilige Anordnungen, die das Bundesverfassungsgericht als offensichtlich unzulässig zurückwies, da die in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerden den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG nicht genügten. Das Gericht führte aus, wiederholte, substanzlose und gleichgelagerte Eingaben seien als Missbrauch anzusehen. Wegen fortwährender Befassung mit völlig aussichtslosen Eingaben wurde eine Missbrauchsgebühr von 1.500 Euro auferlegt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Isolierte Eilanträge als offensichtlich unzulässig verworfen; Missbrauchsgebühr von 1.500 EUR auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Einstweilige Anordnungen nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sind abzulehnen, wenn die in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG offensichtlich unzulässig wären.

2

Eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG ist zu erheben, wenn die Beschwerde oder wiederholt eingereichte gleichgelagerte Eingaben von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos erscheinen.

3

Wiederholte, erkennbare substanzlose Verfassungsbeschwerden dürfen vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen und mit Verfahrenserleichterungen oder Gebühren sanktioniert werden, um die Erfüllung der Gerichtsfunktionen und den effektiven Grundrechtsschutz Dritter zu gewährleisten.

4

Eine Eingabe erfüllt die Begründungs- und Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht, wenn sie keinen nachvollziehbaren, subsumtionsfähigen Sachverhalt darlegt; in diesem Fall ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin, 17. Mai 2023, Az: 121 Zs 316/23, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft

vorgehend Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, 23. Mai 2023, Az: 35 Zs 700/23H, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden abgelehnt.

Dem Antragsteller wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500 Euro (in Worten: eintausendfünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

I.

1

Die isolierten Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) sind abzulehnen, weil in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerden nach derzeitigem Stand offensichtlich unzulässig wären; diese würden den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen. Eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist nach dem Vortrag des Antragstellers nicht ansatzweise zu erkennen.

II.

2

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 1.500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

3

Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 <219>; 10, 94 <97>). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2019 - 2 BvR 2710/18 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; stRspr). Von einem Missbrauch ist unter anderem dann auszugehen, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin völlig substanzlose Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (vgl. BVerfGK 6, 219 <219>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvR 302/22 -, Rn. 4; stRspr).

4

Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen des Antragstellers, der das Bundesverfassungsgericht wiederholt mit gleich gelagerten, völlig aussichtslosen Eingaben befasst hat und dem bereits zweimal eine Missbrauchsgebühr auferlegt worden ist, haben keinen Erfolg, da in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerden offensichtlich unzulässig wären. Seinen Ausführungen ist schon kein nachvollziehbarer subsumtionsfähiger Sachverhalt zu entnehmen, der eine sachgerechte verfassungsrechtliche Prüfung zulassen würde. Damit genügt der Beschwerdevortrag den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ersichtlich nicht.

III.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>).