Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gem §§ 120 Abs 1 S 2 StVollzG, 33a StPO im fachgerichtlichen Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich verfassungsrechtlich gegen einen Beschluss des Landgerichts, ohne zuvor eine Anhörungsrüge zu erheben. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und erklärte sie aus materieller Subsidiarität für unzulässig. Es hielt fest, dass die Anhörungsrüge nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 33a StPO zur Verfügung stand, um einen Gehörsverstoß geltend zu machen. Die Verfassungsbeschwerde bleibt damit unbeachtlich.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen materieller Subsidiarität; Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren nicht erhoben
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) verlangt, dass der Beschwerdeführer über die formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten im sachnächsten Verfahren nutzt.
Ist im fachgerichtlichen Verfahren eine Anhörungsrüge nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 33a StPO verfügbar, macht das Unterlassen dieser Rüge die Verfassungsbeschwerde materiell unzulässig.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die fachgerichtliche Rüge geeignet gewesen wäre, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen.
Die Beurteilung der materiellen Subsidiarität richtet sich danach, ob das zur Verfügung stehende fachgerichtliche Rechtsmittel das gerügte Gehörsproblem in dem unmittelbar zusammenhängenden Verfahren hätte adressieren können.
Vorinstanzen
vorgehend LG Regensburg, 10. Dezember 2015, Az: SR StVK 760/15, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).
Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts keine Anhörungsrüge erhoben hat. Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus auch alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; 134, 106 <115>; stRspr).
Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer nach dessen Vortrag die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, auf die sich die angegriffene Entscheidung stützt, vor Erlass des angegriffenen Beschlusses nicht zugänglich gemacht. Gegen den darin liegenden Gehörsverstoß (vgl. BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 960/11 -, juris, Rn. 4 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2012 - 2 BvR 1432/11 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2015 - 2 BvR 1554/15 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2015 - 2 BvR 2087/15 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 2474/15 -, juris, Rn. 3) steht dem Beschwerdeführer die Anhörungsrüge nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 33a StPO offen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.