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BVerfG·2 BvR 2087/15·20.11.2015

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Anhörungsrüge gem § 33a StPO im fachgerichtlichen Verfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts und Prozesskostenhilfe. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und lehnte die PKH ab. Entscheidungsgrund ist die materielle Subsidiarität: Es stand dem Beschwerdeführer die Anhörungsrüge nach §33a StPO offen, die er nicht erhoben hat. Mangels Nutzung dieses fachgerichtlichen Rechtsbehelfs ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen materieller Subsidiarität mangels Erhebung der Anhörungsrüge nach §33a StPO nicht zur Entscheidung angenommen; PKH abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist materiell subsidiär und unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht alle nach Lage der Sache verfügbaren prozessualen Möglichkeiten zur Abwehr oder Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung in der sachnächsten Instanz ergriffen hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

2

Steht im fachgerichtlichen Verfahren wegen Unterlassung einer Anhörung ein Gehörsverstoß im Raum, ist die Anhörungsrüge nach § 33a StPO als fachgerichtlicher Rechtsbehelf vorzulegen, bevor eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird.

3

Die materielle Subsidiarität erfordert mehr als die formelle Erschöpfung des Rechtswegs; offenkundig geeignete prozessuale Behelfe sind vom Beschwerdeführer zu nutzen, andernfalls ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

4

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 33a StPO§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 26. Oktober 2015, Az: V StVK 171/15, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts keine Anhörungsrüge erhoben hat.

2

Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus auch alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; 134, 106 <115>).

3

Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vor Erlass des angegriffenen Beschlusses nicht zugänglich gemacht. Gegen den darin liegenden Gehörsverstoß (vgl. BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 960/11 -, juris, Rn. 4 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2012 - 2 BvR 1432/11 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 4) stand dem Beschwerdeführer die Anhörungsrüge nach § 33a StPO offen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.