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BVerfG·2 BvR 1432/11·24.10.2012

Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) gebietet Kenntnisgabe von Stellungnahmen der Gegenseite im gerichtlichen Verfahren - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Substantiierung gem §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wandte sich mit Verfassungsbeschwerde ans BVerfG. Das Gericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Begründung den Anforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügte. Es fehlte an einer nachvollziehbaren Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Gehörsverstoßes. Das Gericht hält zwar fest, dass ein Unterlassen der Kenntnisgabe gegnerischer Stellungnahmen regelmäßig einen Gehörsverstoß begründen kann, sah aber dennoch keine Annahmegründe.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung (§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG) nicht zur Entscheidung angenommen/verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die in § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG geforderte hinreichende Substantiierung nicht enthält.

2

Die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde verlangen die Darstellung, inwiefern ein behaupteter Verfahrensfehler (insbesondere ein Gehörsverstoß) für die Entscheidung erheblich war.

3

Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) ist regelmäßig verletzt, wenn ein Gericht einem Beteiligten vor einer für ihn nachteiligen Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer im Verfahren abgegebenen gegnerischen Stellungnahme gibt.

4

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG müssen vorliegen, damit das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt; fehlen diese, ist die Annahme nicht angezeigt.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 31. Mai 2011, Az: 1 Ws 276/11, Beschluss

vorgehend LG Stendal, 24. Mai 2011, Az: 508 StVK 1262/10, Beschluss

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 13. Mai 2011, Az: 1 Ws 276/11, Beschluss

vorgehend LG Stendal, 28. April 2011, Az: 508 StVK 1262/10, Beschluss

vorgehend LG Stendal, 31. März 2011, Az: 508 StVK 1262/10, Beschluss

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; auch im Übrigen ist die Annahme nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichend substantiierter Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) unzulässig.

2

Der Vortrag des Beschwerdeführers ist nicht aus sich heraus verständlich und entspricht daher nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Insbesondere ist eine Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Gehörsverstoßes (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 89, 381 <392 f.>; stRspr) nicht ausreichend dargelegt.

3

Ungeachtet des Umstandes, dass Art. 103 Abs. 1 GG regelmäßig verletzt ist, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten vor einer für ihn ungünstigen Entscheidung keine Gelegenheit gibt, sich zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite zu äußern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris; vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 u.a. -, juris; vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris; vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris), kommt daher eine stattgebende Entscheidung nicht in Betracht.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.