Nichtannahmebeschluss: Im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen im Strafvollzug (Abbruch der substitutionsgestützten Behandlung eines Strafgefangenen)
KI-Zusammenfassung
Der Inhaftierte richtete Verfassungsbeschwerde gegen den Abbruch einer substitutionsgestützten Behandlung. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und erklärte sie als unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Landgerichts nicht erhoben hatte. Das Gericht betont die Pflicht, nicht nur formell, sondern materiell den Rechtsweg auszuschöpfen. Eine Entscheidung zur Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG blieb offen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes (unterlassene Anhörungsrüge)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die materielle Subsidiarität verletzt, indem er nicht alle nach Lage der Sache verfügbaren prozessualen Möglichkeiten zur Verhinderung oder Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung ergreift.
Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität folgt aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und verlangt, dass der Rechtsweg nicht lediglich formell, sondern auch tatsächlich erschöpft wird.
Steht ein Gehörsverstoß durch Nichtzugänglichmachung entscheidungserheblicher Unterlagen im Raum, ist die Anhörungsrüge nach § 33a StPO das vorrangige Rechtsmittel zur Rüge dieses Verfahrensfehlers.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug müssen Gerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufklären; sie dürfen ihre Entscheidung nicht allein auf sehr vage oder einseitige Angaben des Anstaltsarztes stützen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hildesheim, 14. August 2015, Az: 23 StVK 687/15, Beschluss
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts keine Anhörungsrüge erhoben hat.
Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus auch alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; 134, 106 <115>).
Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Anstaltsarztes, auf die sich die angegriffene Entscheidung maßgeblich stützt, vor Erlass des angegriffenen Beschlusses nicht zugänglich gemacht. Gegen den darin liegenden Gehörsverstoß (vgl. BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 960/11 -, juris, Rn. 4 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2012 - 2 BvR 1432/11 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 4) stand dem Beschwerdeführer die Anhörungsrüge nach § 33a StPO offen.
2. Vor diesem Hintergrund muss insbesondere nicht entschieden werden, ob der Beschluss des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, weil das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht näher aufgeklärt hat, sondern seine Feststellungen zum Sachverhalt allein auf die sehr vagen und vom Vortrag des Beschwerdeführers abweichenden Angaben des Anstaltsarztes gestützt hat (vgl. zur verfassungsrechtlichen Gebotenheit von Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 114 Abs. 2 StVollzG etwa BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris, Rn. 15 ff.).
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.