Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Anhörungsrüge gem §§ 120 Abs 1 S 2 StVollzG, 33a StPO im fachgerichtlichen Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie aus materieller Subsidiarität unzulässig sei: Es stand dem Beschwerdeführer die Anhörungsrüge nach §120 Abs.1 S.2 StVollzG i.V.m. §33a StPO offen, die er nicht ergriffen habe. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Prüfung einer möglichen Grundrechtsverletzung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen materieller Subsidiarität verworfen; Anhörungsrüge nicht erhoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist aus materieller Subsidiarität unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung im sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.
Ist eine Entscheidung auf eine dem Betroffenen nicht zugänglich gemachte Stellungnahme gestützt, steht dem Betroffenen vor Inanspruchnahme des Verfassungsgerichts der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach §120 Abs.1 Satz2 StVollzG i.V.m. §33a StPO offen.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie nach §93a Abs.2 BVerfGG keine Aussicht auf Erfolg hat.
Wird ein vorrangiger fachgerichtlicher Rügeweg nicht ausgeschöpft, bedarf es keiner Entscheidung des BVerfG über die behauptete Grundrechtsverletzung; fehlende Subsidiarität führt regelmäßig zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Regensburg, 10. Dezember 2015, Az: SR StVK 761/15, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).
1. Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts keine Anhörungsrüge erhoben hat. Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus auch alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; 134, 106 <115>; stRspr).
Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer nach dessen Vortrag die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, auf die sich die angegriffene Entscheidung stützt, vor Erlass des angegriffenen Beschlusses nicht zugänglich gemacht. Gegen den darin liegenden Gehörsverstoß (vgl. BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 960/11 -, juris, Rn. 4 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2012 - 2 BvR 1432/11 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2015 - 2 BvR 1554/15 -, juris, Rn. 2 f.) stand dem Beschwerdeführer die Anhörungsrüge nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 33a StPO offen.
2. Vor diesem Hintergrund muss nicht entschieden werden, ob der Beschluss des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.