Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA, gerichtet ua auf Neubesetzung der Bundesregierung ausschließlich mit Parteimitgliedern der Partei DIE LINKE - offensichtliche Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts zur Durchsetzung eines Antrags auf Neubesetzung der Bundesregierung ausschließlich mit Parteimitgliedern. Das BVerfG hielt die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde für offensichtlich unzulässig, da keine Angriffe gegen konkrete Hoheitsakte der deutschen öffentlichen Gewalt erkennbar waren. Daher wurden die Anträge auf einstweilige Anordnung und PKH abgelehnt; es erfolgte ein Hinweis auf mögliche Missbrauchsgebühren.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung sowie Gewährung von PKH und Beiordnung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig beurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 Abs. 1 BVerfGG einstweilige Anordnungen treffen, setzt dafür aber ein dringendes Bedürfnis voraus; für die Prüfung der Dringlichkeit bleiben verfassungswidrigkeitsbezogene Erwägungen außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache ist von vornherein offensichtlich unzulässig oder unbegründet.
Ein isolierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.
Die Verfassungsbeschwerde setzt die Beschwer gegen einen konkreten Hoheitsakt der deutschen öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG voraus; Beschwerden, die sich gegen ausländische Staaten richten oder keinen zureichenden Grundrechtsbezug aufzeigen, sind unzulässig.
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; offensichtlich unzulässige Verfahren schließen den Anspruch auf PKH aus.
Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei missbräuchlichen oder erkennbar substanzlosen Verfassungsbeschwerden eine Missbrauchsgebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, um die Erfüllung seiner Aufgaben zu sichern.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 <277>; 11, 339 <342>; 16, 236 <238>; 35, 193 <195>; 71, 350 <352>; 150, 163 <166 Rn. 9>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 <345>; 92, 130 <133>; 118, 111 <122>; 143, 65 <87>; 145, 348 <356 Rn. 28>; 150, 163 <166 Rn. 9>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; stRspr).
II.
Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre. Die Antragstellerin wendet sich mit ihren verschiedenen Anträgen jeweils nicht gegen konkrete Hoheitsakte der deutschen öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Zum einen sind Adressaten ihrer Anträge ausländische Staaten; soweit sie Maßnahmen der deutschen öffentlichen Gewalt begehrt, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus welchen Grundrechten sie entsprechende Ansprüche ableiten könnte. Die unter a), und e) bis g) aufgeführten Antragsziele können mit der Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden.
III.
Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist, hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, Rn. 1; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 2019 - 2 BvR 1105/19 -, Rn. 3; stRspr).
IV.
Die Antragstellerin wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 Euro auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10 u.a. -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 1598/19 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2020 - 1 BvR 168/20 -, Rn. 3).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.