Versagung von PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei fehlender Bezeichnung eines konkreten Hoheitsakt sowie nicht einmal ansatzweise nachvollziehbarer Beschwerdebegründung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Es wurde kein konkreter Hoheitsakt gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG benannt und die Begründung ließ eine Verletzung von Rechten nicht ansatzweise nachvollziehbar erkennen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde unzulässig mangels konkreter Hoheitsakts und ausreichender Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO bewilligt werden, diese kommt aber nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht, da das Verfassungsbeschwerdeverfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind nur dann gerechtfertigt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichnet.
Die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 92 BVerfGG sind nicht erfüllt, wenn die Eingabe keine nachvollziehbare Darstellung einer Rechtsverletzung enthält.
Zitiert von (9)
9 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, juris, Rn. 2). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19 f.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvR 1754/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, juris, Rn. 2).
Eine Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Beschwerdeführerin keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichnet. Darüber hinaus würde eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügen, weil die Begründung des Antrags eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht ansatzweise erkennen lässt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.