Ablehnung eines isoliert gestellten PKH-Antrags - mangelnde Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen vorinstanzliche Verwaltungsentscheidungen. Das BVerfG prüfte, ob eine isolierte PKH bewilligt werden kann und ob die Beschwerde hinreichende Erfolgsaussichten hat. Der Antrag wurde abgelehnt, weil konkrete Verfassungsrechtsverletzungen nicht dargetan wurden und der Vortrag weitgehend einfachrechtliche Wiederholungen enthielt. Zudem verhinderten fehlende zugrundeliegende Bescheide eine verantwortbare Prüfung.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich und kann sich nach den Grundsätzen der §§ 114 ff. ZPO richten.
Die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen, wird aber nur unter strengen Voraussetzungen gewährt: die Partei muss zur eigenen Vertretung unfähig sein, die Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist eine zumindest grobplausible Darlegung erforderlich; bloße Wiederholung bereits fachgerichtlich vorgebrachter einfachrechtlicher Argumente genügt nicht.
Das Fehlen wesentlicher Unterlagen oder Bescheide, die den Sachverhalt substantiiert darstellen, kann eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung verhindern und damit die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausschließen.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 24. Juni 2019, Az: 13 LA 453/18, Beschluss
vorgehend VG Braunschweig, 30. August 2018, Az: 4 A 255/16, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die gegen die angegriffenen Entscheidungen noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an einen Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich. Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten. Auch muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen; hierzu sind die Erfolgsaussichten zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ungeachtet der mangels Vorlage der den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden Bescheide der Ausländerbehörde bestehenden Sachverhaltsdefizite, die eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung unmöglich machen, ist für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nichts konkret vorgetragen oder ersichtlich. Das Vorbringen erschöpft sich in der Wiederholung des - bereits fachgerichtlich vorgebrachten - einfachrechtlichen Vortrags. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zeigt der Antragsteller nicht ansatzweise auf.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.