Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Versagung von PKH mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde mit zugleich gestelltén Ablehnungsgesuchen und Antrag auf Prozesskostenhilfe ein. Das BVerfG verwirft das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig, nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und lehnt PKH bzw. Beiordnung eines Anwalts mangels Erfolgsaussicht ab. Die Begründung ist substantiell nicht nachvollziehbar.
Ausgang: Ablehnungsgesuch verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; PKH und Beiordnung wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn die abgelehnten Richter nicht zur Mitwirkung im anhängigen Verfahren berufen sind.
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn die Begründung eine Verletzung von Rechten nach § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht inhaltlich nachvollziehbar darlegt.
Fehlen eine substantiierte und schlüssige Darlegung des Sachverhalts, so liegt offensichtlich Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde vor.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Verteidigers für eine Verfassungsbeschwerde setzen hinreichende Erfolgsaussichten voraus; bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit sind PKH und Beiordnung zu versagen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 22. Juni 2020, Az: 5 W 811/20, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den vormaligen Richter Masing sowie die Richter Paulus und Christ wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch bereits, wenn die abgelehnten Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Das ist hier der Fall.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Es fehlt bereits an einer substantiierten und schlüssigen Darlegung des Sachverhalts.
III.
Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.) zu verneinen.
IV.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.