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BVerfG·2 BvR 46/20·17.04.2020

Nichtannahme einer offensichtlich nicht hinreichend begründeten, mithin unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Zwangsvollstreckungssache - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Zwangsversteigerung seines Wohnhauses und legt Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Schweinfurter Gerichte vor. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Begründung weder den Sachverhalt hinreichend darlegt noch verfassungsrechtlich substantiiert auseinandersetzt. Mangels Erfolgsaussicht wurde Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt. Eine weitere Begründung unterblieb nach § 93d BVerfGG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen; PKH und Beiordnung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig und nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn die Begründung keinen hinreichend nachvollziehbaren Sachverhalt und keine substantiierten verfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen enthält.

2

Die Geltendmachung einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte setzt voraus, dass der Beschwerdeführer konkret und nachvollziehbar darlegt, welche Grundrechte wie verletzt sein sollen und welche Tatsachen dies stützen.

3

Mangels Erfolgsaussicht ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu versagen; hierfür gelten die Anforderungen an die Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde (analog § 114 ZPO).

4

Bei offenkundiger Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht von weiteren Gründungsdarlegungen absehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG§ 114 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Schweinfurt, 7. Februar 2020, Az: 12 O 749/19, Verfügung

vorgehend AG Schweinfurt, 27. Januar 2020, Az: 3 M 845/18, Beschluss

vorgehend LG Schweinfurt, 7. Januar 2020, Az: 12 O 749/19, Verfügung

vorgehend AG Schweinfurt, 29. November 2019, Az: 10 C 1197/19, Beschluss

vorgehend AG Schweinfurt, 15. November 2019, Az: 10 C 1197/19, Verfügung

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse, Verfügungen und Schreiben des Amts- sowie Landgerichts Schweinfurt in mehreren zivilgerichtlichen Verfahren.

2

Soweit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich, geht es dem Beschwerdeführer im Kern darum, die Zwangsversteigerung seines Wohn- und Elternhauses zu verhindern, weshalb er offenbar seit dem Jahr 2010 zahlreiche gerichtliche Verfahren führt.

I.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Es fehlt bereits an einer hinreichend nachvollziehbaren Darlegung des Sachverhalts und an jeglicher Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage.

II.

4

Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 -, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, Rn. 1) zu verneinen.

III.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.