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BVerfG·2 BvQ 91/19·04.12.2019

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität der eA nach § 32 Abs 1 BVerfGG gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz - hier: Möglichkeit der Verbindung einer Anhörungsrüge im Verwaltungsprozess mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem §§ 152a Abs 6 VwGO iVm § 149 Abs 1 S 2 VwGO

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG. Das BVerfG lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil der Grundsatz der Subsidiarität voraussetzt, dass vorrangiger fachgerichtlicher Eilrechtsschutz ausgeschöpft wird. Der Antragsteller hat eine beim Verwaltungsgericht mögliche Verbindung von Anhörungsrüge und Antrag auf aufschiebende Wirkung (§§ 152a Abs.6, 149 Abs.1 S.2 VwGO) nicht gestellt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG als unzulässig verworfen, weil fachgerichtlicher Eilrechtsschutz nicht ausgeschöpft wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass vorhandene fachgerichtliche Eilrechtsschutzmöglichkeiten zuvor ausgeschöpft werden (Subsidiarität).

2

§ 32 Abs. 1 BVerfGG kann auch vor der Einreichung einer Hauptsacheverfassungsbeschwerde ersucht werden, steht aber unter dem Subsidiaritätsgrundsatz der Verfassungsbeschwerde.

3

Die Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 6 VwGO kann mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 149 Abs. 1 S. 2 VwGO verbunden werden; das Unterlassen eines solchen Antrags kann die Unzulässigkeit eines verfassungsgerichtlichen Eilantrags begründen.

4

Das Bundesverfassungsgericht verweist in Eilverfahren auf fachgerichtliche Zuständigkeiten, wenn dort sofortige und geeignete Abhilfemöglichkeiten bestehen, sodass eine verfassungsgerichtliche einstweilige Anordnung nicht ersetzend in Anspruch genommen werden darf.

Zitiert von (17)

17 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 149 Abs 1 S 2 VwGO§ 152a Abs 1 S 1 VwGO§ 152a Abs 6 VwGO§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor. Der Antrag ist unzulässig.

2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; stRspr).

3

Dies ist hier nicht geschehen. Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Anhörungsrüge gegen den Beschluss über seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Diese kann gemäß § 152a Abs. 6 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbunden werden. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller offenbar nicht gestellt.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.