Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung gegen die Versagung medizinischer Behandlung im Strafvollzug. Das Bundesverfassungsgericht lehnt den Antrag ab, weil der Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zuvor ausgeschöpft wird. Soweit möglich wäre dem Vortrag des Antragstellers fachgerichtlicher Rechtsschutz nach StVollzG bzw. §119a StPO angezeigt. Die strengen Voraussetzungen des §32 Abs.1 BVerfGG für eine Vorwegnahme fachgerichtlicher Entscheidungen sind nicht erfüllt.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen verweigerter medizinischer Behandlung im Strafvollzug mangels Ausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §32 Abs.1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller zuvor die Möglichkeiten fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausgeschöpft hat (Subsidiaritätsgrundsatz).
Im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz ist ein strenger Maßstab für die Annahme von Dringlichkeit und Unzumutbarkeit des Abwartens anzulegen.
Das Verfahren des §32 Abs.1 BVerfGG ist nicht dazu bestimmt, fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen oder lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu gewährleisten.
Ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil i.S.v. §90 Abs.2 BVerfGG ist nur dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller ohne einstweilige Anordnung ein unmittelbar drohender, erheblicher Schaden entstünde, der das Ausschöpfen fachgerichtlicher Rechtsbehelfe unzumutbar macht.
Zitiert von (10)
10 zustimmend
- BVerfG2 BvQ 39/2506.06.2025ZustimmendBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, Rn. 4
- BVerfG2 BvR 1627/2226.09.2022ZustimmendRn. 2
- BVerfG2 BvQ 80/2107.08.2021ZustimmendBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, Rn. 2
- BVerfG2 BvQ 93/2001.12.2020Zustimmendjuris Rn. 2
- BVerfG2 BvR 554/2007.05.2020Zustimmendjuris Rn. 4
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt "Eilrechtsschutz gegen die Versagung medizinischer Behandlung im Strafvollzug".
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 <883>).
Soweit es dem Vortrag des Antragstellers zu entnehmen ist, hat er fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die gerügte Versagung medizinischer Behandlung durch die Justizvollzugsanstalt noch nicht in Anspruch genommen. Der Rechtsweg zu den Fachgerichten ist nach §§ 109 ff. StVollzG eröffnet, wenn der Antragsteller sich in Strafhaft befindet, wie sein Antrag nahelegt, oder nach § 119a StPO, wenn der Antragsteller sich in Untersuchungshaft befindet, wie die vorgelegte Beschwerde seines Verteidigers gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung eines Haftbefehls nahelegt.
Dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen (Eil-)Entscheidung unzumutbar wäre, weil ihm ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG), ist vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 <883>), nicht ersichtlich. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, NJW 1999, S. 2174 <2175>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 <883>). Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 <883>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.