Erfolgloser, da unzulässiger Eilantrag in einer Räumungssache - Inanspruchnahme fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes nicht dargelegt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte beim Bundesverfassungsgericht die Beiordnung eines Rechtsanwalts und den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer Räumungssache. Das BVerfG hält den Eilantrag für unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zuvor ausgeschöpft wird. Es fehlten substantiiere Darlegungen, dass fachgerichtliche Eilmittel (z.B. Berufung mit Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung) erfolglos versucht wurden. Wegen mangelnder Erfolgsaussicht wurde auch Prozesskostenhilfe verneint.
Ausgang: Anträge auf Beiordnung und Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen, weil fachgerichtlicher Eilrechtsschutz nicht dargelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde: Der Antragsteller muss darlegen, dass fachgerichtlicher Eilrechtsschutz ausgeschöpft wurde oder ihm nicht zumutbar war.
Mangels substantiiert vorgetragener Inanspruchnahme oder erfolgloser Ausnutzung fachgerichtlicher Eilrechtsbehelfe ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig.
Bei fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsbegehrens ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Eilantrag zu versagen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend AG Garmisch-Partenkirchen, 29. Juli 2020, Az: 6 C 281/19, Urteil
Tenor
Die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Allerdings gilt auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr). Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 3).
Daran fehlt es hier. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin gegen das sie beschwerende Endurteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen erfolglos um Eilrechtsrechtsschutz nachgesucht hätte, etwa durch Einlegung einer statthaften Berufung, § 511 ZPO, in Verbindung mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Endurteil, § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 707 Abs. 1 ZPO.
Mangels Erfolgsaussicht ihres Rechtsschutzbegehrens kommt auch keine Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19 f.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.