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BVerfG·2 BvR 271/21, 2 BvR 291/21, 2 BvR 574/21·22.09.2021

Nichtannahme mehrerer mangels hinreichender Substantiierung unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Hinweis auf Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsbeschwerde)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Mehrere Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen, da sie die Substantiierungspflicht nach § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllten und deshalb keine Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG ersichtlich waren. Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurden wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Der Beschwerdeführer wird auf die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG hingewiesen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerden mangels substantiierter Begründung unzulässig verworfen; PKH/Beiordnung abgelehnt; Hinweis auf mögliche Missbrauchsgebühr

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie entgegen § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG nicht substantiiert begründet wird.

2

Die Zulassung einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung setzt das Vorliegen von Annahmegründen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG voraus.

3

Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann bei missbräuchlichen, für jedermann erkennbar substanzlosen Verfassungsbeschwerden eine Missbrauchsgebühr angeordnet werden, wenn dadurch die Erfüllung der verfassungsgerichtlichen Aufgaben und der Grundrechtsschutz anderer beeinträchtigt wird.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34 Abs 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 22. Januar 2021, Az: 8 EK 36/20, Beschluss

vorgehend OLG Bamberg, 11. Januar 2021, Az: 8 EK 36/20, Beschluss

vorgehend OLG Bamberg, 2. Dezember 2020, Az: 8 EK 36/20, Beschluss

vorgehend OLG Bamberg, 21. Januar 2021, Az: 8 EK 55/20, Beschluss

vorgehend OLG Bamberg, 11. Januar 2021, Az: 8 EK 55/20, Beschluss

vorgehend OLG Bamberg, 3. Dezember 2020, Az: 8 EK 55/20, Beschluss

vorgehend OLG Bamberg, 18. Februar 2021, Az: 8 EK 2/21, Beschluss

vorgehend OLG Bamberg, 5. Februar 2021, Az: 8 EK 2/21, Beschluss

Tenor

Die Verfahren 2 BvR 271/21, 2 BvR 291/21 und 2 BvR 574/21 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die - zumindest bedingt erhobenen - Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerden sind bereits unzulässig, weil sie entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet sind (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; 129, 269 <278>; 130, 1 <21>; stRspr).

II.

2

Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2019 - 1 BvR 3/19 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Januar 2020 - 1 BvR 2635/19 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. April 2020 - 2 BvQ 19/20 -, Rn. 4; stRspr).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.