Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine Verfassungsbeschwerde mangels Erforderlichkeit der PKH-Gewährung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt isoliert Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Verfassungsbeschwerde gegen die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens. Das Bundesverfassungsgericht lehnt den Antrag ab. Entscheidungsgrund ist, dass PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur unter strengen Voraussetzungen gewährt wird und der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, er sei an einer selbständigen, angemessenen Vertretung ohne Anwalt gehindert.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Anwalts für Verfassungsbeschwerde mangels Erforderlichkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde ist nach §§ 114 ff. ZPO möglich, wird jedoch nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht.
Prozesskostenhilfe für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu gewähren, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person ohne anwaltliche Hilfe ihre Rechte nicht angemessen wahrnehmen kann.
Der Antragsteller muss konkret und substantiiert darlegen, dass Umstände vorliegen, die seine Unfähigkeit zur selbständigen, sachgerechten Führung der Verfassungsbeschwerde begründen; pauschale Angaben zu Erfolgsaussichten oder allgemeine Sachverhaltsdarstellungen genügen nicht.
Fehlt es an einer solche Darlegung, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu versagen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 7. Mai 2019, Az: 1 Ws 311/18, Beschluss
vorgehend OLG Karlsruhe, 3. April 2019, Az: 1 Ws 311/18, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Mit seinem - isolierten - Prozesskostenhilfeantrag für eine Verfassungsbeschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Nichteinleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen einen Ersten Staatsanwalt. Zuletzt hat das Oberlandesgericht Karlsruhe den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist abzulehnen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Antragsteller entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19 f.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvR 1754/14 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 932/17 -, Rn. 2).
Vorliegend ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller daran gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. In der Antragsschrift wird lediglich ausgeführt, dass die "beabsichtigte anwaltliche Verfassungsbeschwerde" nicht mutwillig sei und hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, wozu er - der Antragsteller -, so gut wie es ihm als Physiker möglich sei, ausführe. Der Antragsteller behauptet bereits nicht konkret, dass er für die Wahrnehmung seiner Rechte der anwaltlichen Vertretung bedürfe. Ausweislich der Antragsschrift ist der Antragsteller vielmehr fähig, den Sachverhalt sowie seine Interessen und die Rechte, die er wahrnehmen will, selbst klar darzustellen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.