Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erforderlichkeit
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das BVerfG prüft, ob eine anwaltliche Vertretung unbedingt erforderlich ist. Mangels substantiierter Darlegung seiner Unfähigkeit zur Selbstvertretung wird der Antrag abgelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts in der Verfassungsbeschwerde abgewiesen (mangels Erforderlichkeit).
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO gewährt werden, ihre Bewilligung erfolgt jedoch nur unter strengen Voraussetzungen, da das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht.
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich ist, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst angemessen wahrzunehmen.
Eine bloße pauschale Behauptung der Unfähigkeit zur Selbstvertretung genügt nicht; der Antrag muss konkrete Umstände darlegen, aus denen sich die fehlende Fähigkeit ergibt.
Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Verfassungsbeschwerdeverfahren können unanfechtbar sein.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- BVerfG2 BvR 1819/1902.03.2020ZustimmendBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017
- BVerfG2 BvR 1105/1906.11.2019ZustimmendRn. 2
- BVerfG2 BvR 1813/1828.10.2019ZustimmendRn. 2
- BVerfG2 BvR 2354/1709.10.2018Zustimmendjuris, Rn. 2 m.w.N.
- BVerfG1 BvR 2410/1704.01.2018Zustimmendwww.bverfg.de, Rn. 2
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 28. März 2017, Az: 1 Ws 64/17, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, juris, Rn. 2). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19 f.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvR 1754/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, juris, Rn. 2).
Vorliegend ist jedoch weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Bis auf die pauschale Behauptung, dass er nicht in der Lage sei, seine Rechte in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst zu wahren, verhält sich die Antragsbegründung hierzu nicht. Vielmehr ist der Antragsteller ausweislich der Antragsschrift fähig, den Sachverhalt sowie seine Interessen und die Rechte, die er wahrnehmen will, selbst klar darzustellen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.