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BVerfG·1 BvR 2410/17·04.01.2018

Versagung von PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren - unzureichende Begründung des PKH-Antrags hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtProzesskostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die geplante Verfassungsbeschwerde wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt haben, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Verletzung von Grundrechten wurde nicht aufgezeigt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung der Erfolgsaussichten verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufweist.

2

Im Prozesskostenhilfeverfahren sind vom Antragsteller die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten wesentlichen Tatsachen und Gründe substantiiert darzulegen.

3

Fehlen dargelegte Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, fehlt es an den erforderlichen Erfolgsaussichten für die Gewährung von PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in vergleichbaren Fällen sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 20. September 2017, Az: L 6 AS 394/17 B, Beschluss

vorgehend SG Wiesbaden, 10. August 2017, Az: S 12 AS 69/17, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist abzulehnen.

2

Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, juris, Rn. 3 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 932/17 -, www.bverfg.de, Rn. 2) sind nicht erfüllt. Die Antragsteller legen nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. In einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 1868/16 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 1879/17 -, juris, Rn. 2). Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend aber weder dargetan noch sonst ersichtlich.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.