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BVerfG·2 BvR 1879/17·24.08.2017

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Erforderlichkeit sowie mangels hinreichender Darlegung der Erfolgsaussichten

VerfahrensrechtProzesskostenhilfeVerfassungsbeschwerdeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des OLG Frankfurt und LG Gießen. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, da der Antragsteller nicht darlegte, dass er ohne anwaltliche Hilfe seine Rechte nicht angemessen wahrnehmen könne (Erforderlichkeit). Ferner fehlten substantiierte Angaben zur Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde; eine rechtsverletzende Grundrechtslage war nicht ersichtlich. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erforderlichkeit und fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, er sei daran gehindert, seine Rechte ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen (Erforderlichkeit).

2

Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; der Antrag muss konkrete Anhaltspunkte zur Erfolgsaussicht enthalten (§ 114 Abs. 1 ZPO i.V.m. VerfG-Rechtsprechung).

3

Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde sind in einem PKH-Verfahren die für die Verfassungsgerichtsprüfung wesentlichen Tatsachen und Rechtsgründe darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Fehlen die formalen und materiellen Nachweise zur Erforderlichkeit und zu den Erfolgsaussichten, kann der PKH-Antrag ohne weitere Prüfung abgelehnt werden; eine solche Ablehnung ist unanfechtbar.

Zitiert von (8)

7 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 6. Juli 2017, Az: 3 Ws 79/17, Beschluss

vorgehend LG Gießen, 14. November 2016, Az: 01 StVK 895/15, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S... für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2017 - 3 Ws 79/17 - und gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 14. November 2016 - 01 StVK 895/15 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2017 - 3 Ws 79/17 - und gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 14. November 2016 - 01 StVK 895/15 - war abzulehnen.

2

Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 27, 57; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris) sind nicht ersichtlich. Der akademisch gebildete Antragsteller legt schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich. In einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 -1 BvR 1868/16 - juris, Rn. 2).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.