Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten - kein Anspruch auf Bekanntgabe des PKH-Antrags an Verfahrensgegner im Ausgangsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den PKH-Antrag mangels Erfolgsaussichten ab und verlangte eine substantiierte Darlegung der Erfolgschancen. Einen Anspruch auf Bekanntgabe des PKH-Antrags an die Verfahrensgegner sieht das BVerfG nicht im BVerfGG; zudem hemmen weder PKH-Antrag noch Verfassungsbeschwerde die Verjährung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: PKH-Antrag für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen; Antrag auf Bekanntgabe an Gegner ebenfalls abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller dies substantiiert darlegt.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe begründet keinen Anspruch auf Bekanntgabe des PKH-Antrags an Verfahrensgegner; eine entsprechende Anspruchsgrundlage lässt sich dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht entnehmen.
Weder die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde noch ein isolierter Antrag auf Prozesskostenhilfe hemmen die Verjährung.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar.
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
- BVerfG2 BvC 8/2013.10.2022Zustimmendjuris Rn. 2
- BVerfG1 BvR 793/1920.08.2020Zustimmend3 Zitationen
- BVerfG1 BvR 2289/1920.05.2020ZustimmendRn. 2
- BVerfG2 BvR 324/2024.04.2020ZustimmendBeschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 1868/16 -
- BVerfG1 BvR 2410/1704.01.2018Zustimmendjuris, Rn. 2
Vorinstanzen
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 8. Juni 2016, Az: L 2 R 159/16 RG, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2016 - L 2 R 159/16 RG - wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2016 - L 2 R 159/16 RG - war abzulehnen.
Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 27, 57; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 - juris, Rn. 6 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senat vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10 -, juris, Rn. 12) sind nicht erfüllt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich. In einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden.
Auch dem weiteren Antrag, die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags an die Gegner unabhängig von den Erfolgsaussichten des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu veranlassen, war nicht zu entsprechen. Aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz ergibt sich keine diesbezügliche Anspruchsgrundlage. Weder die Verfassungsbeschwerde noch ein isolierter Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde hemmen die Verjährung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.