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BVerfG·2 BvC 8/20·13.10.2022

Erfolgloser isolierter PKH-Antrag für noch zu erhebende Wahlprüfungsbeschwerde - mangelnde Darlegung der Erforderlichkeit sowie der Erfolgsaussichten

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte isoliert Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts für eine beabsichtigte Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Bundestagsbeschluss EuWP 16/19. Das BVerfG prüft, ob PKH auch isoliert zu gewähren ist und welche Voraussetzungen gelten. Es lehnte den Antrag ab, weil weder die Erforderlichkeit noch hinreichende Erfolgsaussichten substantiiert dargetan wurden.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Wahlprüfungsbeschwerde abgelehnt mangels substantierter Darlegung von Erforderlichkeit und Erfolgsaussichten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde oder Wahlprüfungsbeschwerde ist grundsätzlich möglich, setzt aber voraus, dass sie unbedingt erforderlich erscheint.

2

Erforderlichkeit der Prozesskostenhilfe verlangt, dass der Antragsteller gehindert ist, seine Rechte ohne anwaltliche Vertretung angemessen wahrzunehmen und die Kosten nicht tragen kann.

3

Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

4

Im PKH-Verfahren sind die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten wesentlichen Umstände substantiiert darzulegen; bloßer oder lückenhafter Vortrag genügt nicht.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 114 ff. ZPO§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 24. Oktober 2019 - EuWP 16/19 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Antragsteller entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig. Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint. Dies ist der Fall, wenn die betroffene Person gehindert ist, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Vertretung angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.). In einem Prozesskostenhilfeverfahren kann zudem erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 1868/16 -, Rn. 2). Für die beabsichtigte Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde gilt nichts anderes.

2

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Ebenso fehlt es an der Darlegung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dass der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 24. Oktober 2019 - EuWP 16/19 - in formeller oder materieller Hinsicht zu beanstanden wäre, ist aus dem Vortrag des Antragstellers und den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.