Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 324/20·24.04.2020

Ablehnung eines PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Darlegung der Erforderlichkeit sowie mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

Öffentliches RechtVerfassungsbeschwerdeProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen einen LG-Beschluss. Das BVerfG lehnte den PKH-Antrag ab, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass er ohne anwaltliche Hilfe seine Rechte nicht angemessen wahrnehmen kann und keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerde ersichtlich sind. Es fehlten wesentliche Angaben zu einer möglichen Grundrechtsverletzung.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung von Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde ist nach §§ 114 ff. ZPO möglich, wird aber nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, da das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht.

2

Prozesskostenhilfe ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen und die Kosten seiner Prozessführung seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zufolge unzumutbar sind.

3

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen; im PKH-Verfahren sind hierfür die für die Erfolgsaussichten wesentlichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte darzulegen.

4

Im Verfahren über PKH für eine Verfassungsbeschwerde ist vom Antragsteller zu erwarten, dass er substantiiert darlegt, aus welchen Umständen sich eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ergeben soll; fehlen solche Angaben, ist der PKH-Antrag abzulehnen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 114 ff. ZPO§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 15. Januar 2020, Az: 26 O 447/19, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2020 - 26 O 447/19 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2020 - 26 O 447/19 - war abzulehnen.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Antragsteller entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Prozesskostenhilfe wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint. Das ist der Fall, wenn ein Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 27, 57 <57>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 932/17 -), er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2019 - 2 BvR 427/19 -). Dabei kann in einem Prozesskostenhilfeverfahren erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Februar 2017 - 1 BvR 2897/16 -; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 1868/16 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 1879/17 -).

3

Der Antragsteller legt schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich. Insoweit fehlt es an wesentlichen Angaben zu den Umständen, aus denen sich eine Grundrechtsverletzung ergeben soll.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.