Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erforderlichkeit der PKH-Gewährung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte den isolierten PKH-Antrag ab, weil die Voraussetzungen der unbedingten Erforderlichkeit nicht vorlagen. Es fehlte an der Darlegung von Bedürftigkeit und an hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerde. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels Erforderlichkeit und Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde auch isoliert bewilligt werden.
Die Bewilligung von PKH setzt voraus, dass sie unbedingt erforderlich ist; erforderlich ist sie, wenn der Betroffene seine Rechte ohne anwaltliche Hilfe nicht angemessen wahrnehmen kann, er die Kosten nicht tragen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist.
Fehlt die substantierte Darlegung der Bedürftigkeit, der Unmöglichkeit der eigenständigen Rechtsverfolgung oder konkreter Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, ist PKH zu versagen.
Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unanfechtbar.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 27. Februar 2019, Az: 6 VAs 3/19 - 161 Zs 147/19, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K… für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zwar zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 3).
Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2).
II.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat weder dargelegt, dass er gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, noch, dass er die Kosten anwaltlicher Beratung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragsstellers ist nichts ersichtlich.
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.