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BVerfG·2 BvR 363/20·29.04.2020

Ablehnung eines PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtProzesskostenhilfe/VerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, da die Voraussetzungen für PKH nicht vorliegen. Insbesondere fehlen hinreichende Erfolgsaussichten, weil keinerlei Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung ersichtlich sind. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend den §§ 114 ff. ZPO bewilligt werden; die isolierte Bewilligung für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen.

2

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann, ohne anwaltliche Hilfe gehindert ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3

Fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, so fehlen hinreichende Erfolgsaussichten für eine Verfassungsbeschwerde und Prozesskostenhilfe ist zu versagen.

4

Die Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 114 ff. ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. Mai 2019, Az: 1 W 12/19, Beschluss

vorgehend LG Hamburg, 22. Januar 2019, Az: 303 O 107/18, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zwar zulässig und auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht ausgeschlossen. Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2019 - 2 BvR 427/19 -, Rn. 2).

2

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers ist nichts ersichtlich.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.