Versagung von PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei mangelnden Erfolgsaussichten - Zu den Substantiierungsanforderungen im PKH-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und beiordnungsweise Verteidigung für eine geplante Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte wurde abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten erkenne. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Grundrechten vor. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung für Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde setzt darzulegen, dass die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; bloße Behauptungen genügen nicht.
Im Prozesskostenhilfeverfahren sind die für die Prüfung der Erfolgsaussichten wesentlichen Tatsachen und rechtlichen Anknüpfungspunkte konkret zu subsumieren, insbesondere solche, die auf eine Verletzung von Grundrechten hinweisen.
Fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine mögliche Grundrechtsverletzung, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe und damit auch die konkludente Beiordnung eines Rechtsanwalts zu versagen.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Verfassungsbeschwerden sind unanfechtbar.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 7. Oktober 2016, Az: L 9 U 210/14 B, Beschluss
vorgehend SG Frankfurt, 4. November 2014, Az: S 8 U 161/12, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Oktober 2016 - L 9 U 210/14 B - und den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2014 - S 8 U 161/12 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und - konkludent - auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, wegen der Verhängung eines gerichtlichen Ordnungsgelds, war abzulehnen.
Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 27, 57; 78, 7 <19>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6 f. und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senat vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10- , juris, Rn. 12) sind nicht erfüllt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich. Auch in einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.