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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 4247/18.A·13.07.2020

PKH-Antrag für Zulassungsverfahren im Asylrecht wegen Fristversäumnis abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der anwaltlich vertretene Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren im Asylrecht. Die Monatsfrist für den Zulassungsantrag war verstrichen, ein Wiedereinsetzungsanspruch scheiterte, weil das binnen Frist gestellte PKH-Gesuch keine hinreichende Begründung des Zulassungsgrundes enthielt. Das Gericht lehnte die PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht und Unvollständigkeit des Antrags ab.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren abgelehnt wegen Fristversäumnis und unvollständigem PKH-Antrag (keine Wiedereinsetzung, keine Erfolgsaussicht).

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2

Die Monatsfrist für den Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 4 AsylG ist einzuhalten; ein verspäteter Zulassungsantrag ist nur bei wirksamer Wiedereinsetzung zu berücksichtigen.

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Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist nach § 60 VwGO setzt voraus, dass innerhalb der Frist ein ordnungsgemäßes und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht wurde.

4

Bei PKH-Anträgen für ein Zulassungsverfahren muss der Antragsteller zumindest in groben Zügen darlegen, welche Zulassungsgründe (z. B. nach § 78 Abs. 3 AsylG) er für gegeben hält, damit das Gericht die Erfolgsaussichten prüfen kann.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 AsylG§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB§ 60 Abs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6a K 2403/17.A

Leitsatz

Erfolgloser PKH-Antrag für das Zulassungsverfahren wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist für den Zulassungsantrag und fehlenden Wiedereinsetzungsanspruchs, weil der anwaltlich vertretene Kläger nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist wenigstens in groben Zügen dargelegt hat, inwiefern er einen Zulassungsgrund i. S. d. § 78 Abs. 3 AsylG für gegeben hält.

Die Voraussetzung, innerhalb der Rechtsmittelfrist ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einzureichen, ist auch von einem mittellosen und der deutschen Sprache nicht mächtigen Rechtsmittelführer zu erfüllen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des anwaltlich vertretenen Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren hat keinen Erfolg.

2

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolgsaussicht.

3

Ein noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wäre bereits unzulässig, weil er nicht fristgerecht gestellt und dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren wäre.

4

Die Monatsfrist für die Stellung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG) ist mit Ablauf des 5. November 2018 verstrichen (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts dem vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Oktober 2018 zugestellt worden ist.

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Dem Kläger wäre auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Zwar ist ein mittelloser Rechtsmittelführer, der innerhalb einer Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag grundsätzlich ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert, so dass regelmäßig eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist in Betracht kommt. Voraussetzung ist aber, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht wird.

6

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 ‑ 6 PKH 15.03 ‑, juris Rn. 5, vom 19. Mai 2010 ‑ 8 PKH 6.09 ‑, juris Rn. 3 m. w. N., und vom 19. Oktober 2016 ‑ 3 PKH 7.16 ‑, juris Rn. 3; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 60 Rn. 38 f. und 81 f.

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Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Denn das Prozesskostenhilfegesuch enthält keine Ausführungen zur Begründung des beabsichtigten Zulassungsantrags und ist daher unvollständig.

8

Ein vollständiger und damit bescheidungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag setzt gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO u. a. die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel voraus. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist scheidet deshalb aus, wenn der - wie hier ‑ anwaltlich vertretene Antragsteller nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist wenigstens in groben Zügen dargelegt hat, inwiefern er einen Zulassungsgrund - im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren i. S. d. § 78 Abs. 3 AsylG ‑ für gegeben hält.

9

Zu den - geringeren ‑ Anforderungen an die Begründung eines (isolierten) PKH-Antrags für einen beabsichtigten Berufungszulassungsantrag bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 6. September 2018 ‑ 4 Bf 265/18.AZ ‑, juris Rn. 8 m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124a Rn. 233 m. w. N.

10

Dazu gehört ein gewisses Maß an Begründung, das dem Gericht eine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Frage bietet, ob die Berufung zuzulassen ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

11

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 1994 ‑ 11 PKH 4.94 ‑, juris Rn. 6, und vom 28. Mai 2010 ‑ 1 PKH 5.10 ‑, juris Rn. 2, jeweils m. w. N; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124a Rn. 232; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 60 Rn. 81.

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Dieses Begründungserfordernis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,

13

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Februar 2017 ‑ 1 BvR 2897/16 ‑, juris Rn. 2 a. E., vom 29. April 2015 ‑ 2 BvR 804/14 ‑, juris Rn. 5, und vom 14. April 2010 ‑ 1 BvR 362/10 ‑, juris Rn. 14 ff.,

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weil dem Gericht die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nur möglich ist, wenn der Antragsteller wenigstens im Kern deutlich macht, welche Beanstandungen er gegen das mit dem beabsichtigten Rechtsmittel anzugreifende verwaltungsgerichtliche Urteil geltend machen will.

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Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der im Prozesskostenhilfeantrag angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2016. Diese betrifft keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren, sondern für eine beabsichtigte Berufung. Zudem ist darin ausdrücklich offen gelassen, ob und ggf. welche Anforderungen an die Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen sind,

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vgl. BAG, Beschluss vom 5. Juli 2016 ‑ 8 AZB 1/16 ‑, juris Rn. 20 f.

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Im Übrigen hätte der noch zu stellende Antrag auf Zulassung der Berufung auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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In Verfahren, auf die das Asylgesetz Anwendung findet, ist die Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (Nr. 3).

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Es ist nicht zu erkennen, dass einer dieser Gründe im Zeitpunkt des noch zu stellenden Zulassungsantrags vorliegen könnte. Auf etwaige Angriffe gegen die einzelfallbezogene Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, auf der die erstinstanzliche Entscheidung maßgeblich beruht, könnte der Zulassungsantrag nicht gestützt werden.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).