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BVerfG·2 BvR 1819/19·02.03.2020

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine Verfassungsbeschwerde mangels Erforderlichkeit der PKH-Gewährung

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für eine Verfassungsbeschwerde gegen die Nicht-Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen. Zentrale Frage war, ob die Gewährung von PKH erforderlich ist. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller keine ausreichenden Ausführungen zur Unfähigkeit der Selbstvertretung vorlegte. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Anwalts für Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung der Unvertretbarkeit verworfen (unanfechtbar).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich nach §§ 114 ff. ZPO möglich, unterliegt jedoch strengen Voraussetzungen.

2

Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde wird nur gewährt, wenn sie unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten.

3

Fehlen jegliche Darlegungen dazu, dass der Antragsteller außerstande ist, seine Rechte ohne anwaltliche Hilfe wahrzunehmen, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu versagen.

4

Prozesskostenhilfebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind grundsätzlich unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 114 ff. ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 9. September 2019, Az: 6 Ws 141/19, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

Mit seinem isolierten Prozesskostenhilfeantrag für eine Verfassungsbeschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Nichteinleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen eine Richterin des Landgerichts Berlin. Zuletzt hat - nach dem Vortrag des Antragstellers - das Kammergericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens als unzulässig verworfen.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist abzulehnen. Es fehlt bereits an jeglichen Ausführungen, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten.

3

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Antragsteller entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19 f.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvR 1754/14 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 932/17 -, Rn. 2).

4

Der Antragsteller trägt nichts dazu vor, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Auch sind unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Antragsschrift keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller außerstande sein könnte, den Sachverhalt sowie seine Interessen und Rechte, die er wahrnehmen will, selbst darzustellen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.