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BVerfG·2 BvR 1598/19·30.10.2019

Nichtannahme einer unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde - Hinweis auf Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr bei Erhebung erkennbar substanzloser Verfassungsbeschwerden

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer legte Verfassungsbeschwerde vor, die das BVerfG nicht zur Entscheidung annahm. Streitgegenstand war, ob die Begründung die Anforderungen des §23 Abs.1 Satz 2 i.V.m. §92 BVerfGG erfüllt. Das Gericht hielt die Beschwerde für unzulässig mangels substantiierten Vortrags und sah keine Grundrechtsverletzung. Es wies auf die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr (§34 Abs.2 BVerfGG) hin.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; unzulässig mangels substantiierten Vortrags, Hinweis auf mögliche Missbrauchsgebühr nach §34 Abs.2 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Begründungsanforderungen des §23 Abs.1 Satz 2 i.V.m. §92 BVerfGG nicht erfüllt und daraus keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung ersichtlich werden.

2

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung setzt das Vorliegen der Annahmegründe nach §93a Abs.2 BVerfGG voraus.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann Gemäß §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.

4

Gemäß §34 Abs.2 BVerfGG kann dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden, wenn er erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden erhebt.

5

Ein Missbrauch im Sinne des §34 Abs.2 BVerfGG kann vorliegen, wenn erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden die Erfüllung der Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts behindern und dadurch der Grundrechtsschutz anderer Rechtsuchender verzögert wird.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34 Abs 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 12. August 2019, Az: 2 Ws 515/19 Vollz, Beschluss

vorgehend LG Koblenz, 24. Juni 2019, Az: 7c StVK 300/18, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet und eine Grundrechtsverletzung auch darüber hinaus nicht ersichtlich ist (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84 <87>; stRspr).

2

Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 Euro auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.