Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines wiederholten Eilantrags ohne Erfolgsaussicht - Androhung der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, da es an der gesetzlich geforderten substantiierten Begründung (§ 23 Abs.1, § 92 BVerfGG) fehlt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde mangels substantiierten Vortrags und wegen Wiederholung eines bereits abgelehnten Antrags abgelehnt. Das Gericht droht bei fortgesetzten aussichtslosen Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr an.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt; Verfahren als offensichtlich unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG ist nur angezeigt, wenn die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; offensichtlich unzulässige Beschwerden sind nicht anzunehmen.
Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn die Begründung die von der Rechtsprechung geforderten Substantiierungsanforderungen zu den geltend gemachten Grundrechten nicht erfüllt (§ 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen (dringendes Bedürfnis zur Abwehr schwerer Nachteile etc.) voraus; bloße oder wiederholte unzureichend begründete Anträge genügen nicht.
Bei wiederholten, offenkundig aussichtslosen Eingaben kann das Bundesverfassungsgericht nach § 34 Abs. 2 Variante 3 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr androhen oder auferlegen, um Rechtsmissbrauch und Verzögerungen im Grundrechtsschutz zu verhindern.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 15. September 2025, Az: 3 W 16/25, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 22. Juli 2025, Az: 3 W 16/25, Beschluss
vorgehend LG Bonn, 11. Juli 2025, Az: 11 O 42/24, Beschluss
vorgehend LG Bonn, 3. Juni 2025, Az: 11 O 42/24, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Insbesondere ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt in Bezug auf keines der als verletzt gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Seine Begründung lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen.
Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6).
Diesen Anforderungen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gerecht. Es fehlen jegliche Ausführungen zu seiner Begründung. Überdies haben die Beschwerdeführer bereits in einem früheren Verfahren einen identischen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der abgelehnt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 1947/25 -). Für die bloße Wiederholung eines bereits abgelehnten Antrages besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 4, 110 <113>; 91, 83 <91>).
3. Die Beschwerdeführer werden für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Variante 3 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfahren behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2020 - 1 BvR 168/20 -, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 u.a. -, Rn. 14 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2023 - 2 BvQ 64/23 u.a. -, Rn. 3 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 1598/19 -, Rn. 2). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beschwerdeführer - wie hier - das Bundesverfassungsgericht wiederholt mit der gleich gelagerten Eingabe befassen, über die es bereits entschieden hat, weshalb keine Aussicht auf Erfolg besteht.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.