Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl der Versagung einer Rundfunkzulassung: Unzulässigkeit des isolierten eA-Antrags bei unzureichender Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin suchte beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Versagung einer Rundfunkzulassung. Der Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründung die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz nicht substantiiert darlegte. Es fehlte eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der Verwaltungsgerichte und die Darstellung, dass die Hauptsache nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs.1 BVerfGG wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass substantiiert dargelegt sind.
Bei einem isolierten Antrag auf einstweilige Anordnung müssen die Angaben enthalten sein, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind; dazu zählt die Darlegung, dass die Hauptsache nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Die Antragsbegründung muss sich in hinreichender Weise mit den Entscheidungen der Vorinstanzen auseinandersetzen und darstellen, welche Einwendungen bereits fachgerichtlich erhoben wurden, um den Grundsätzen der Subsidiarität und der Rechtswegerschöpfung zu genügen.
Fehlt eine solche substantiiert vorgetragene Auseinandersetzung, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig und daher zu verwerfen.
Zitiert von (10)
10 zustimmend
- BVerfG1 BvR 2687/2516.01.2026ZustimmendBeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18
- BVerfG1 BvR 2141/2522.10.2025ZustimmendRn. 2, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
- BVerfG1 BvQ 22/2131.03.2021Zustimmendjuris Rn. 2
- BVerfG1 BvQ 15/2122.02.2021ZustimmendRn. 2 m.w.N.
- BVerfG1 BvQ 60/20, 1 BvQ 64/2020.08.2020ZustimmendRn. 2 m.w.N.
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, Az: VG 27 K 87.18, Entscheidung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Antragstellerin setzt sich mit den Gründen, aus denen die Verwaltungsgerichte ihr die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes versagt haben, nicht in hinreichender Art und Weise auseinander. Sie wiederholt insbesondere ihr fachgerichtliches Vorbringen zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes, ohne sich zu den Argumenten der Verwaltungsgerichte zu verhalten. Sie trägt auch nicht vor, was sie im fachgerichtlichen Verfahren in hinreichender Weise gerügt hat, um den Grundsätzen der Subsidiarität und der Rechtswegerschöpfung im Hinblick auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Versagung einer Rundfunkzulassung durch die Medienanstalt B. zu genügen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.