Unzulässiger Eilantrag gegen "Maskenpflicht" an Schulen gem § 5 Abs 1, Abs 3 CoronaVSchulV SH 5 - drohender schwerer Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG nicht dargelegt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte beim BVerfG eine einstweilige Anordnung gegen die erweiterte Maskenpflicht an Schulen (§ 5 Abs. 1, 3 CoronaVSchulV SH). Das Gericht hielt den Eilantrag für unzulässig, weil nicht substantiiert dargelegt wurde, dass durch die Befolgung der zeitlich befristeten Pflicht ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG drohe. Der Antrag wurde abgelehnt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Eilantrag gegen Maskenpflicht als unzulässig verworfen, da die Voraussetzungen für § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht substantiiert dargetan wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung voraus, dass durch das Fortbestehen des angegriffenen Zustands ein schwerer Nachteil, drohende Gewalt oder ein sonst wichtiger Grund zum Gemeinwohl vorliegt.
Bei Eilanträgen genügt die bloße Behauptung möglicher Nachteile nicht; der Antragsteller hat konkret und substantiiert darzulegen, inwiefern ihm durch die konkrete Maßnahme ein schwerer Nachteil entsteht.
Zeitlich befristete öffentlich-rechtliche Schutzmaßnahmen (z. B. Maskenpflicht an Schulen) rechtfertigen eine einstweilige Anordnung nur, wenn die Entscheidungserheblichkeit und die Schwere des behaupteten Nachteils nachvollziehbar dargelegt werden.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über den Erlass einstweiliger Anordnungen sind unanfechtbar, sofern dies im Beschluss ausgesprochen wird.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 -, Rn. 6).
2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, dass ihr durch die Befolgung der zeitlich befristeten erweiterten Mund-Nasen-Bedeckungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 und 3 der Landesverordnung von Schleswig-Holstein über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstünde, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.