Erfolgloser Eilantrag auf sofortige Corona-Schutzimpfung - unzureichende Darlegungen zum Vorliegen eines schweren Nachteils - insb mangelnde Ausführungen ua zum voraussichtlichen Zeitpunkt einer ersten Schutzimpfung sowie zu Möglichkeiten einer risikoverringernden Isolation
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte beim BVerfG die einstweilige Anordnung zur sofortigen Corona-Schutzimpfung. Das Gericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert waren. Insbesondere fehlte ein Nachweis, dass dem Antragsteller ohne sofortige Impfung ein schwerer Nachteil drohe, dass eine Impfung in Priorisierungsgruppe 2 nicht zeitnah zu erwarten sei oder eine risikoverringernde Isolation unmöglich sei.
Ausgang: Eilantrag auf einstweilige Anordnung zur sofortigen Impfung als unzulässig verworfen wegen unzureichender Substantiierung von Dringlichkeit und Risiko
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt eine substantiierte und nachvollziehbare Darlegung der Voraussetzungen voraus, insbesondere des drohenden schweren Nachteils oder sonstiger dringender Gründe.
Zur Begründung der Dringlichkeit muß der Antragsteller darlegen, dass ihm durch Abwarten auf die reguläre Inanspruchnahme einer Schutzimpfung ein schwerer Nachteil entsteht; bloße Behauptungen genügen nicht.
Der Anspruch auf einstweilige Durchsetzung einer Schutzimpfung erfordert konkret vorgetragene Umstände, aus denen sich ergibt, dass eine erste Schutzimpfung innerhalb der zustehenden Priorisierungsgruppe nicht zeitnah erfolgen kann.
Zur Bejahung eines schweren Nachteils wegen erhöhten Infektionsrisikos ist darzulegen, weshalb andere risikoverringernde Maßnahmen (z. B. Isolation, Anpassung der Behandlung) nicht möglich sind; allgemeine Angaben zum Infektionsrisiko reichen hierfür nicht aus.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 10. Februar 2021, Az: 20 CE 21.321, Beschluss
vorgehend VG München, 28. Januar 2021, Az: M 26b E 21.393, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6).
2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Der Antragsteller hat nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen, dass ihm durch ein Abwarten auf eine erste Schutzimpfung innerhalb der Gruppe der Anspruchsberechtigten mit hoher Priorität ("Gruppe 2") ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstünde, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge. Er hat bereits nicht dargelegt, dass er eine erste Schutzimpfung in dieser Gruppe der Anspruchsberechtigten nicht alsbald erhalten könne. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht hinreichend vorgetragen, dass ihm eine risikoverringernde Isolation unmöglich sei. Auch seine Ausführungen zum Infektionsrisiko durch die medizinischen Behandlungen bleiben unzureichend. Weshalb das Ansteckungsrisiko bei teilstationärer Behandlung erwiesen hoch sei, legt der Antragsteller nicht näher dar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.