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BGH·VIII ZR 18/18·08.01.2019

Rechtzeitige Mängelrüge: Wirksamkeit einer Formularklausel zur Rügepflicht gegenüber der "Betriebsleitung"

ZivilrechtKaufrechtHandelsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügt die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil, das davon ausgeht, sie habe ihre Rügeobliegenheit nach §377 HGB nicht rechtzeitig erfüllt. Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Fortbildung des Rechts erfordert (§543 Abs.2 ZPO). Gleichzeitig äußert der Senat Zweifel an der Wirksamkeit einer AGB-Klausel, die Mängelrügen ausschließlich gegenüber der ‚Betriebsleitung‘ verlangt, da sie nach §307 Abs.1 BGB eine unangemessene Benachteiligung bewirken kann, weil sie das Risiko der innerbetrieblichen Weiterleitung auf den Vertragspartner verlagert.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine AGB-Klausel, die die Pflicht zur Mängelrüge ausschließlich gegenüber der ‚Betriebsleitung‘ vorsieht, kann nach §307 Abs.1 BGB unwirksam sein, weil sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, indem sie ihm das Risiko der innerbetrieblichen Weiterleitung der Rüge auferlegt.

2

Die Rügeobliegenheit nach §377 HGB ist von der Vertragspartnerin/substantiiert darzulegenden Einhaltungspflichten umfasst; unterbleibt eine rechtzeitige Mängelrüge, können hieraus nach den handelsrechtlichen Regeln nachteilige Folgen für Gewährleistungsrechte folgen.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §543 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

4

Ruht die angefochtene Entscheidung auf mehreren selbstständig tragenden Begründungen, kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser tragenden Begründungen Zulassungsgründe vorliegen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 307 Abs 1 S 1 BGB§ 377 Abs 1 HGB§ 377 Abs 3 HGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 377 Abs. 1, 3 HGB§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 29. Dezember 2017, Az: 5 U 53/15

vorgehend LG Wiesbaden, 1. April 2015, Az: 12 O 5/13

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 58.367,68 €.

Gründe

1

Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihrer Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 1, 3 HGB nicht rechtzeitig nachgekommen sei, hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Da die Entscheidung auf der vorgenannten selbständig tragenden Begründung beruht, kommt es auf die übrigen geltend gemachten Rügen der Beschwerde nicht an. Zwar ist insoweit zweifelhaft, ob die von der Klägerin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach Mängel der Kaufsache ausschließlich gegenüber der "Betriebsleitung" zu rügen sind, einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhält. Denn die vorgenannte Formularbestimmung, die von der gesetzlichen Regelung abweicht (vgl. GK-HGB/Achilles, 8. Aufl., § 377 Rn. 43), dürfte - auch wenn sie gegenüber einem Unternehmen, hier der Beklagten, verwendet wird - die Vertragspartner der Klägerin schon deshalb unangemessen benachteiligen, weil sie das Risiko, ob eine an die Klägerin gerichtete Mängelrüge unternehmensintern die "Betriebsleitung" erreicht, dem Vertragspartner auferlegt.

3

Dies ist indes nicht entscheidungserheblich, weil die angefochtene Entscheidung, wie ausgeführt, auf einer weiteren selbständig tragenden Begründung beruht und die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben kann, wenn hinsichtlich beider Begründungen Zulassungsgründe gegeben sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, NJW 2004, 72 unter II 2 b; vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 45/10, juris Rn. 3; vom 13. September 2012 - IX ZR 215/10, juris Rn. 1; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 12).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Dr. MilgerDr. FetzerKosziol
Dr. HesselDr. Bünger