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BGH·VIa ZR 1427/22·13.03.2023

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Zurückweisung der Berufung wegen § 823 Abs. 2 BGB verworfen

ZivilrechtDeliktsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Nürnberg, das seine Berufung zurückgewiesen hatte. Streitpunkt ist insbesondere die Zulassung der Revision betreffend einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlich abgeleiteten Schutzgesetzen und die Verjährung. Der BGH weist die Beschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und die vorgebrachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität ändern an der Beurteilung nichts.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen Zurückweisung der Berufung als unbegründet verworfen; keine Zulassungsgründe und keine grundsätzliche Bedeutung.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich sämtlicher tragender Begründungen der vorinstanzlichen Entscheidung Zulassungsgründe vorliegen; fehlen solche gegen auch nur eine tragende Begründung, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

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Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten keine andere Beurteilung, soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung die aufgeworfenen Fragen bereits in gleicher Weise entschieden hat.

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Rügen verletzter Verfahrensgrundrechte sind nur dann durchgreifend, wenn die behaupteten Verletzungen die Entscheidung entscheidungserheblich beeinflussen; bloße Rüge ohne substantiiertes Vorbringen genügt nicht.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit vom Kläger unionsrechtlich hergeleiteten Schutzgesetzen§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 9. September 2022, Az: 12 U 4/22

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 30. November 2021, Az: 9 O 5501/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe gegen die selbständig die Zurückweisung der Berufung tragende Begründung des Berufungsgerichts, jedenfalls sei ein aus anderen Gründen nicht gegebener Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit vom Kläger unionsrechtlich hergeleiteten Schutzgesetzen auch verjährt, greifen nicht durch. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 13. Juni 2022 (VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 25 ff.), mithin vor Erlass des Zurückweisungsbeschlusses, in gleichem Sinne wie das Berufungsgericht entschieden, das sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen hat. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten kein anderes Ergebnis (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, juris Rn. 24). Auf die übrigen Rügen der Beschwerde kommt es nicht an. Dabei hat der Senat die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Die Beschwerde könnte nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich sämtlicher tragender Begründungen Zulassungsgründe gegeben wären (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 18/18, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZR 186/20, juris Rn. 27). Das ist hier nicht der Fall (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 265/20, VersR 2023, 341 Rn. 18; Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 934/20, VersR 2022, 852 Rn. 14; Beschluss vom 12. September 2022 - VIa ZR 230/22, juris Rn. 17). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.

Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim