Nichtzulassungsbeschwerde gegen Zurückweisung der Berufung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Aussetzung des Verfahrens und richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Berufung, insbesondere mit Hinweisen auf einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB und unionsrechtliche Vorgaben. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und lehnte die Aussetzung ab, da keine Zulassungsgründe vorlagen. Die unionsrechtlichen Grundsätze änderten nichts an der vorherrschenden höchstrichterlichen Rechtsprechung; Verfahrensgrundrechtsrügen sah der Senat als nicht durchgreifend an.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung abgewiesen; Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 2 ZPO) setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Beschwerde kann nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich sämtlicher tragender Begründungen der Vorinstanz Zulassungsgründe gegeben sind.
Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten nicht zwangsläufig ein abweichendes Ergebnis, wenn die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung eine bestimmte Lösung bereits vertritt.
Verletzungen von Verfahrensgrundrechten begründen nur dann einen Zulassungsgrund, wenn sie in entscheidungserheblicher Weise durchgreifen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 19. September 2022, Az: 12 U 4148/21
vorgehend LG Ansbach, 12. Oktober 2021, Az: 2 O 618/21
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe gegen die selbständig die Zurückweisung der Berufung tragende Begründung des Berufungsgerichts, jedenfalls sei ein aus anderen Gründen nicht gegebener Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit vom Kläger unionsrechtlich hergeleiteten Schutzgesetzen auch verjährt, greifen nicht durch. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 13. Juni 2022 (VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 25 ff.), mithin vor Erlass des Berufungsurteils, in gleichem Sinne wie das Berufungsgericht entschieden, das sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen hat. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten kein anderes Ergebnis (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, juris Rn. 24). Auf die übrigen Rügen der Beschwerde kommt es nicht an. Dabei hat der Senat die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Die Beschwerde könnte nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich sämtlicher tragender Begründungen Zulassungsgründe gegeben wären (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 18/18, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZR 186/20, juris Rn. 27). Das ist hier nicht der Fall.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim