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BGH·VIII ZR 23/25·31.03.2026

BGH: Vertragsaufhebung nach Art. 49 Abs. 2 CISG im Masken-Open-House verspätet

ZivilrechtKaufrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte (Bundesrepublik) wandte sich mit Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein OLG-Urteil, das sie zur Zahlung des restlichen Kaufpreises für gelieferte FFP2-Masken verurteilt hatte. Streitpunkt war, ob der von der Beklagten erklärte (Teil-)„Rücktritt“ nach CISG rechtzeitig erklärt wurde. Der BGH verneint Zulassungsgründe: Die Angemessenheit der Frist aus Art. 49 Abs. 2 Buchst. b CISG ist einzelfallabhängig und nicht abstrakt klärungsfähig. Eine Gehörsverletzung oder zulassungsrelevanter Rechtsfehler des OLG liegt nicht vor; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kosten trägt die Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder Rechtsfortbildung bzw. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Die Frage, ob die Erklärung der Vertragsaufhebung nach Art. 49 Abs. 2 Buchst. b CISG „innerhalb einer angemessenen Frist“ erfolgt ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer allgemeinen, abstrakten Klärung regelmäßig nicht zugänglich.

3

Verliert der Käufer sein Recht zur Vertragsaufhebung wegen verspäteter Erklärung nach Art. 49 Abs. 2 Buchst. b CISG, trägt diese Begründung eine Entscheidung selbständig; weitere Rügen zu anderen Voraussetzungen der Aufhebung sind dann nicht entscheidungserheblich.

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Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat nur Erfolg, wenn hinsichtlich jeder selbständig tragenden Begründung der angefochtenen Entscheidung ein Revisionszulassungsgrund dargelegt ist.

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Ein Anspruch auf Zulassung der Revision zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung besteht nicht bereits bei behauptetem Rechtsanwendungsfehler, sondern setzt eine zulassungsrelevante, insbesondere „symptomatische“ Fehlerhaftigkeit oder einen sonstigen Zulassungsgrund voraus.

Relevante Normen
§ Art. 81 Abs. 1 Satz 1 CISG§ Art. 49 Abs. 2 Buchst. b lit. i CISG§ Art. 53 CISG§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 49 Abs. 1 CISG§ Art. 49 Abs. 2 Buchst. b CISG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 9. Januar 2025, Az: I-8 U 46/23, Urteil

vorgehend LG Bonn, 11. Oktober 2023, Az: 1 O 321/21, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 1.000.000 €.

Gründe

I.

1

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland führte im März/April 2020 zur kurzfristigen Beschaffung unter anderem von FFP2- und OP-Masken ein sogenanntes Open-House-Verfahren durch. Bei einem solchen - nicht den vergaberechtlichen Vorschriften unterliegenden - Verfahren veröffentlicht ein öffentlicher Auftraggeber zum Zwecke der Güterbeschaffung Rahmenvertragsvereinbarungen, zu deren Bedingungen jeder interessierte Lieferant ein vom Auftraggeber vorformuliertes Angebot abgeben kann. Dieses wird dann per "Zuschlag" angenommen.

2

Die Beklagte, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, veröffentlichte Ende März 2020 eine entsprechende Auftragsbekanntmachung über die Lieferung von FFP2- und OP-Masken sowie Schutzkitteln. In der Auftragsbekanntmachung ist unter anderem ausgeführt, das - den Abschluss von Lieferverträgen über Schutzausrüstung betreffende - Vertragssystem beginne ab sofort zu laufen und ende mit Ablauf des 30. April 2020. Als spätester Liefertermin wurde der 30. April 2020 innerhalb der üblichen Geschäftszeiten eines Logistikunternehmens, dessen sich die Beklagte zur Durchführung bediente und an das die Lieferung zu erfolgen hatte, angegeben. Den Beitritt zum Vertragssystem sollten alle Lieferanten jederzeit während dessen gesamter Laufzeit beantragen können, indem sie ein Angebot einreichten, das mindestens eine der genannten Produktgruppen - zu der jeweils mindestens 250.000 Stück angeboten werden mussten - zu umfassen hatte.

3

Über einen Internetlink in der Auftragsbekanntmachung waren unter anderem das Angebotsformular, die Teilnahmebedingungen, das Vertragsformular über die Lieferung von Schutzausrüstung und die Leistungsbeschreibung abrufbar. Letztere sah - als Bestandteil des Liefervertrags - einen Preis von 4,50 € netto je FFP2-Maske vor. Ferner ist in dem Vertragsformular unter anderem bestimmt:

"3.2 Die Lieferung der Produkte hat an (…) [das Logistikunternehmen] zu erfolgen (…); die üblichen Geschäftszeiten sind von dem AN [Auftragnehmer] bei (…) [dem Logistikunternehmen] zu erfragen. Die Lieferung ist (…) [dem Logistikunternehmen] in Textform mit einer Frist von mindestens drei Kalendertagen vor dem Liefertermin anzukündigen. Spätester Liefertermin ist der 30.04.2020 innerhalb der Geschäftszeiten gemäß S. 1. Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrags durch den AN dar (absolutes Fixgeschäft)."

4

Die Klägerin, die ihren Sitz in der Volksrepublik China hat, gab fristgerecht ein Angebot über die Lieferung von insgesamt 1.000.000 FFP2-Masken ab und erhielt von der Beklagten den "Zuschlag".

5

Die von der Klägerin am Tag des ihr zugeteilten Lieferslots (11. Mai 2020) gelieferten Masken ließ die Beklagte in der Zeit vom 15. Mai bis zum 18. Mai 2020 unter anderem durch die TÜV Nord GmbH überprüfen. Aus dem am 19. Mai 2020 erstellten Prüfbericht ergab sich, dass eine gewisse Anzahl an Masken "nicht bestanden" habe.

6

Die Beklagte erklärte am 2. Juli 2020 - ohne vorherige Nachfristsetzung - den (Teil-)"Rücktritt" vom Vertrag bezüglich einer Anzahl von 213.840 Schutzmasken, da diese nach ihrer Ansicht mangelhaft gewesen seien.

7

Die Klägerin widersprach dem Teilrücktritt und forderte die Zahlung des Kaufpreises für die gelieferten 1.000.000 Schutzmasken. Die Beklagte zahlte lediglich einen Teilbetrag. Der auf Zahlung des restlichen Kaufpreises (962.280 €) nebst Zinsen gerichteten Klage hat das Landgericht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG Köln, Urteil vom 9. Januar 2025 - 8 U 46/23, IHR 2025, 156) zurückgewiesen.

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Zur Begründung hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt, der Kaufpreiszahlungsanspruch der Klägerin aus dem - dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) unterfallenden - Vertragsverhältnis mit der Beklagten sei nicht infolge der Vertragsaufhebung ("Rücktritt") entfallen (Art. 81 Abs. 1 Satz 1 CISG), weil die Beklagte die Vertragsaufhebung nicht rechtzeitig erklärt habe. Nach Art. 49 Abs. 2 Buchst. b lit. i CISG verliere der Käufer (hier die Beklagte) bei gelieferter Ware sein Recht, die Aufhebung des Vertrags zu erklären, wenn er im Falle einer anderen Vertragsverletzung als verspäteter Lieferung die Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erkläre, nachdem er die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste. Diese Frist habe mit der Kenntnis der Beklagten vom Prüfbericht (19. Mai 2020) begonnen. Angesichts des auch seitens der Beklagten betonten dynamischen Pandemiegeschehens mit erheblichen Beschaffungsproblemen im Zeitraum der Durchführung des Open-House-Verfahrens und sich in der Folgezeit ändernden Preisen sei eine schnelle Entscheidung der Beklagten über die Vertragsaufhebung geboten gewesen. Hinzu komme, dass die Masken bei einem unterstellt richtigen Prüfergebnis für die Beklagte unbrauchbar gewesen seien, so dass lediglich die Entscheidung habe getroffen werden müssen, wie man weiter vorgehe. Daher sei die Erklärung der Vertragsaufhebung am 2. Juli 2020 verspätet gewesen.

9

Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie nach Zulassung der Revision die Abweisung der Klage erstrebt.

II.

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Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.

11

1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einer nicht wirksamen Vertragsaufhebung ("Rücktritt") durch die Beklagte - und damit vom Fortbestehen des (unstreitig entstandenen) Kaufpreiszahlungsanspruchs der Klägerin (Art. 53 CISG) - ausgegangen, weil die Beklagte die Vertragsaufhebung nicht, wie von Art. 49 Abs. 2 Buchst. b CISG gefordert, innerhalb einer angemessenen Frist erklärt habe, nachdem sie Kenntnis von der - behaupteten - Vertragsverletzung in Form der Lieferung teilweise mangelhafter Schutzmasken erlangt hatte, hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

12

a) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde verleiht die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihr Recht zur Vertragsaufhebung (Art. 49 Abs. 1 CISG) verloren, da sie diese nicht wie geboten innerhalb einer angemessenen Frist erklärt habe (Art. 49 Abs. 2 Buchst. b CISG), sondern erst sechs Wochen und zwei Tage nachdem sie durch den Prüfbericht unter anderem des TÜV Nord von der (behaupteten) teilweisen Mangelhaftigkeit der durch die Klägerin gelieferten Schutzmasken Kenntnis erhalten hatte, der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch besteht insoweit ein Rechtsfortbildungsbedarf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).

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aa) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 25. Juni 2024 - VIII ZR 203/23, juris Rn. 12; vom 8. April 2025 - VIII ZR 245/22, NZM 2025, 593 Rn. 17; vgl. auch BVerfG, NJW 2026, 513 Rn. 20 [zu § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO]).

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Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Revision dann geboten, wenn der zu entscheidende Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze besteht aber nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, aaO S. 292; vom 21. Februar 2023 - VIII ZR 106/21, WuM 2023, 610 Rn. 15; vom 11. Februar 2025 - VIII ZR 300/23, NJW 2025, 1823 Rn. 12; jeweils mwN).

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bb) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die vorliegend entscheidungserhebliche Frage, innerhalb welcher Frist die Erklärung der Vertragsaufhebung durch den Käufer noch angemessen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Buchst. b CISG ist, ist nicht klärungsbedürftig.

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Denn die Frage, welche Frist diesbezüglich als angemessen gilt, beurteilt sich - wovon auch die Nichtzulassungsbeschwerde ausgeht - nach den Umständen des Einzelfalls und dem Zweck der Fristgebundenheit der Vertragsaufhebung (vgl. Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 18. Mai 2009 - 4 A 68/2009, IHR 2010, 27, 30; Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2025, Art. 49 CISG Rn. 32; MünchKommHGB/Benicke, 6. Aufl., Art. 49 CISG Rn. 31; Müller-Chen/Atamer in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG, 8. Aufl., Art. 49 Rn. 39; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Februar 1995 - VIII ZR 18/94, NJW 1995, 2101 unter II 3 b). Sie ist einer allgemeinen und abstrakten Klärung mithin nicht zugänglich.

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Ebenso lässt sich die gleichfalls auf den Einzelfall bezogene Frage zum Verhältnis (vgl. hierzu Achilles, CISG, 2. Aufl., Art. 49 Rn. 13; MünchKommBGB/Huber, 9. Aufl., Art. 49 CISG Rn. 53; Müller-Chen/Atamer in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, aaO Rn. 40) der Vertragsaufhebungserklärungsfrist (Art. 49 Abs. 2 Buchst. b CISG) zur Frist der - vorliegend nicht erfolgten - Mängelrüge nach Art. 39 Abs. 1 CISG, wonach der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, (auch) dann verliert, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist anzeigt, weder allgemein und abstrakt klären noch ist sie vorliegend entscheidungserheblich.

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b) Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision bezüglich der vom Berufungsgericht als nicht wirksam angesehenen Vertragsaufhebung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

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aa) Die von ihr gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) im Rahmen der vom Berufungsgericht anhand der Einzelfallumstände ermittelten Länge der angemessenen Frist zur Erklärung der Vertragsaufhebung liegt nicht vor.

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bb) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Ansicht vertritt, die seitens der Beklagten sechs Wochen und zwei Tage nach Kenntniserlangung von der (behaupteten) Mangelhaftigkeit eines Teils der durch die Klägerin gelieferten Schutzmasken erklärte Vertragsaufhebung sei noch innerhalb angemessener Frist erfolgt (Art. 49 Abs. 2 Buchst. b CISG), vermag sie nicht darzulegen, inwiefern dem ihrer Auffassung nach diesbezüglich vorliegenden Rechtsanwendungsfehler des Berufungsgerichts eine symptomatische Bedeutung zukommen könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, NJW-RR 2019, 1202 Rn. 35).

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Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Vertragsaufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist und damit verspätet erklärt, in zulassungsrelevanter Hinsicht rechtsfehlerhaft wäre. Denn das Berufungsgericht hat die Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen und insoweit auf das "dynamische Pandemiegeschehen mit erheblichen Beschaffungsproblemen", auf die sich schnell ändernden Preise und die aus Sicht der Beklagten nach dem Vorliegen des Prüfberichts ersichtliche Unbrauchbarkeit der Masken abgestellt. Zudem musste aufgrund einer seitens der Beklagen - unter Berufung auf die (wirksame) Vereinbarung eines absoluten Fixgeschäfts - unterlassenen Nachfristsetzung deren Ablauf nicht abgewartet werden.

22

2. Da die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Nichtentfallens des Kaufpreiszahlungsanspruchs der Klägerin durch die Vertragsaufhebung (Art. 49 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 Satz 1 CISG) selbständig tragend darauf beruht, dass die entsprechende Erklärung nicht innerhalb der angemessenen Frist (Art. 49 Abs. 2 Buchst. b CISG) erfolgte, so dass die Beklagte ihr Recht zur Vertragsaufhebung - ungeachtet weiterer Voraussetzungen wie einer wesentlichen Vertragsverletzung, einer Nachfristsetzung oder der Rüge der Vertragswidrigkeit - verloren hat, kommt es auf die weiteren diesbezüglich erhobenen Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht an. Denn die insoweit aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich, weil die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Frage einer Vertragsaufhebung, wie ausgeführt, auf einer weiteren selbständig tragenden Begründung beruht, diesbezüglich ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist und die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben kann, wenn hinsichtlich sämtlicher tragender Begründungen der angegriffenen Entscheidung Revisionszulassungsgründe gegeben sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 12; vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 18/18, IHR 2019, 141, 142; vom 6. März 2023 - VIa ZR 1428/22, juris).

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3. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auch die Beurteilungen des Berufungsgerichts angreift, wonach in dem seitens der Beklagten erklärten "Rücktritt" vom Kaufvertrag keine - nicht fristgebundene (vgl. Müller-Chen/Atamer in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG, 8. Aufl., Art. 50 Rn. 10) - Erklärung der Minderung des Kaufpreises "auf Null" (Art. 50 CISG) liege und aufgrund des erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erfolgten Vorbringens der Beklagten zu einem Verstoß des vereinbarten Kaufpreises gegen die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), (auch) nicht von einer Herabsetzung des der Klägerin zustehenden Kaufpreiszahlungsanspruchs auszugehen sei, liegen Revisionszulassungsgründe ebenfalls nicht vor.

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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.

25

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt

Wiegand Dr. Böhm

Dr. BüngerDr. SchmidtDr. Böhm
KosziolWiegand