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BGH·VIa ZR 1428/22·06.03.2023

Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerjährungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens und legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein OLG-Urteil ein, das die Berufung zurückgewiesen hatte. Der BGH wies den Aussetzungsantrag ab und die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Zulassungsgründe vorliegen. Unionsrechtliche Einwände (Äquivalenz/Effektivität) änderten hier nichts. Vorgetragene Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hielt der Senat für nicht durchgreifend.

Ausgang: Aussetzungsantrag abgelehnt und Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revision erfordern.

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angeführten Zulassungsgründe sämtliche tragenden Begründungen des angefochtenen Urteils erfassen; ansonsten bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

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Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität begründen nicht generell einen Zulassungsgrund für die Revision, sofern die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits eine einheitliche Rechtsauffassung vertritt.

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Rügen wegen Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind nur dann durchgreifend, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die behauptete Gehörsverletzung oder sonstige Verfahrensmängel das Urteilsergebnis beeinflusst haben.

5

Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO kann von einer näheren Begründung abgesehen werden, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit vom Kläger unionsrechtlich hergeleiteten Schutzgesetzen§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 12. September 2022, Az: 12 U 1123/21

vorgehend LG Regensburg, 17. März 2021, Az: 71 O 2786/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe gegen die selbständig die Zurückweisung der Berufung tragende Begründung des Berufungsgerichts, jedenfalls sei ein aus anderen Gründen nicht gegebener Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit vom Kläger unionsrechtlich hergeleiteten Schutzgesetzen auch verjährt, greifen nicht durch. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 13. Juni 2022 (VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 25 ff.), mithin vor Erlass des Berufungsurteils, in gleichem Sinne wie das Berufungsgericht entschieden, das sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen hat. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten kein anderes Ergebnis (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, juris Rn. 24). Auf die übrigen Rügen der Beschwerde kommt es nicht an. Dabei hat der Senat die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Die Beschwerde könnte nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich sämtlicher tragender Begründungen Zulassungsgründe gegeben wären (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 18/18, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZR 186/20, juris Rn. 27). Das ist hier nicht der Fall (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 265/20, VersR 2023, 341 Rn. 18; Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 934/20, VersR 2022, 852 Rn. 14; Beschluss vom 12. September 2022 - VIa ZR 230/22, juris Rn. 17).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges Krüger Götz Rensen Wille