Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – §823 Abs.2 BGB/Verjährung, zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil, das die Klage u. a. unter Berufung auf Verjährung abgewiesen hatte. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfordert (§543 Abs.2 ZPO). Die angeführten Zulassungsgründe greifen nicht durch; für Verfahrensgrundrechtsverletzungen sah der Senat keinen durchgreifenden Vortrag.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, der Fortbildung des Rechts dient oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich sämtlicher tragender Begründungen der Vorinstanz Zulassungsgründe vorliegen.
Unionsrechtliche Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität begründen keinen eigenständigen Zulassungsgrund für die Revision, wenn die nationale Rechtsprechung bereits zu einem vergleichbaren Ergebnis gelangt ist.
Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten führen nur dann zur Zulassung der Revision, wenn sie für die Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise tragend sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 9. September 2022, Az: I-25 U 41/22
vorgehend LG Dortmund, 31. Januar 2022, Az: 4 O 146/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe gegen die selbständig die Abweisung der Klage tragende Begründung des Berufungsgerichts, jedenfalls sei ein aus anderen Gründen nicht gegebener Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit vom Kläger unionsrechtlich hergeleiteten Schutzgesetzen auch verjährt, greifen nicht durch. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 13. Juni 2022 (VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 25 ff.), mithin vor Erlass des Berufungsurteils, in gleichem Sinne wie das Berufungsgericht entschieden. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten kein anderes Ergebnis (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, juris Rn. 24). Auf die übrigen Rügen der Beschwerde kommt es nicht an. Dabei hat der Senat die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Die Beschwerde könnte nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich sämtlicher tragender Begründungen Zulassungsgründe gegeben wären (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 18/18, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZR 186/20, juris Rn. 27). Das ist hier nicht der Fall.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim