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BGH·I ZB 85/23·03.01.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde an den BGH. Streitgegenstand war die Statthaftigkeit der Beschwerde, nachdem das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hatte. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Rechtsbeschwerde nur gesetzlich oder durch Zulassung statthaft ist und die Nichtzulassung nicht anfechtbar ist. Die Beiordnung eines Notanwalts wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt; Kosten werden auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nur statthaft, wenn sie entweder gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist oder das Beschwerdegericht sie im angegriffenen Beschluss zugelassen hat.

2

Bei Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft; das Gesetz sieht insoweit ausschließlich die sofortige Beschwerde (§ 46 Abs. 2 ZPO) vor.

3

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist gegenüber dem Revisionsgericht grundsätzlich nicht anfechtbar.

4

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels offensichtlich aussichtslos ist.

5

Die Kosten des Verfahrens sind dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 46 Abs. 2 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 17. November 2023, Az: 4 W 23/23

vorgehend LG Saarbrücken, 9. Juni 2023, Az: 4 O 206/23

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 17. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

2

Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 39/23, juris Rn. 2 mwN).

3

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

4

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5

IV. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

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