Rechtsbeschwerde verworfen: Statthaftigkeit fehlt, Notanwaltsbeiordnung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts. Die zentrale Frage war die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil weder eine gesetzliche Zulässigkeitsgrundlage noch eine Zulassung vorliegt; die Beiordnung eines Notanwalts wurde wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt. Die Kosten trägt der Schuldner (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen; Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt; Kosten dem Schuldner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich anordnet oder das Beschwerdegericht sie im angefochtenen Beschluss zulässt.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Regelfall nicht anfechtbar.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
Die Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Unterliegende hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 15. Mai 2024, Az: 5 T 214/24
vorgehend AG Dieburg, 11. März 2024, Az: 33 M 479/24
nachgehend BGH, 11. November 2024, Az: I ZB 54/24, Beschluss
nachgehend BGH, 31. März 2025, Az: I ZB 54/24, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 5. Zivilkammer - vom 15. Mai 2024 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1), oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 3. Januar 2024 - I ZB 85/23, juris Rn. 2 mwN).
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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