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BGH·I ZB 21/24·17.04.2024

Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte ein Rechtsmittel ein, das der BGH als Rechtsbeschwerde auslegte. Das Gericht verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie weder gesetzlich statthaft (§574 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen war (§574 Abs.1 S.1 Nr.2 ZPO). Die Nichtzulassungsentscheidung ist nicht anfechtbar; Kostenfolgen werden auferlegt und weitere Eingaben bleiben unbeantwortet.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung und Hinweis auf unbeantwortete weitere Eingaben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie weder gesetzlich statthaft ist noch vom Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden ist.

2

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar.

3

Bei Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel auf Kosten des Rechtsmittelführers zu verwerfen.

4

Nach endgültiger Zurückweisung eines Rechtsmittels kann das Gericht weitere gleichartige Eingaben des Beteiligten unbeantwortet lassen.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Görlitz, 15. Februar 2024, Az: 2a T 20/24

vorgehend AG Zittau, 11. Januar 2024, Az: 31 M 1696/23

nachgehend BGH, 27. Mai 2024, Az: I ZB 21/24, Beschluss

Tenor

Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 15. Februar 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde weder von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist (BGH, Beschluss vom 3. Januar 2024 - I ZB 85/23, juris Rn. 2 mwN).

Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille