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BGH·I ZB 10/24·06.03.2024

Rechtsbeschwerde wegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfügungsbeklagte richtete eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz, die der BGH als unzulässig verworfen hat. Nach § 574 Abs. 1 ZPO fehlt es an einer gesetzlichen Anordnung oder an der Zulassung durch das Beschwerdegericht. Bei Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist vorrangig die sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO vorgesehen. Die Kostenentscheidung trifft der Verfügungsbeklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Kosten dem Verfügungsbeklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht die Zulassung im angegriffenen Beschluss erteilt.

2

Bei Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist das gesetzliche Rechtsmittel die sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO; eine nachträgliche Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung unzulässig.

3

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar.

4

Die Kostenentscheidung bei Verwerfung eines Rechtsmittels richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 46 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Görlitz, 4. Januar 2024, Az: 2a T 2/24

vorgehend AG Görlitz, 11. Dezember 2023, Az: 4 C 31/22 EV

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 4. Januar 2024 wird auf Kosten des Verfügungsbeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Das vom Verfügungsbeklagten eingelegte, als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

2

Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 3. Januar 2024 - I ZB 85/23, juris Rn. 2 mwN).

3

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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