Rechtsbeschwerde gegen OLG-Beschluss als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG München ein. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil weder die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO vorliegt noch das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Soweit es um den Kostenansatz geht, ist das Rechtsmittel nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unstatthaft. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen OLG-Beschluss als unzulässig verworfen; PKH-Antrag für das Rechtsbeschwerdeverfahren abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Beschwerdegerichts ist nur statthaft, wenn sie nach § 574 Abs. 1 ZPO zulassungsfrei ist oder vom Beschwerdegericht zugelassen wurde.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar.
Gegen Entscheidungen über den Kostenansatz besteht kein Beschwerderecht an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 27. Februar 2024, Az: 27 W 61/24 e
vorgehend LG Augsburg, 3. Januar 2024, Az: 3 O 3658/23
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 27. Februar 2024 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
1. Das gegen den genannten Beschluss des Beschwerdegerichts eingelegte, als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht statthaft. Es liegt weder ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor, noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2024 - I ZB 10/24, juris Rn. 2).
2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Kostenansatz richtet, ist sie unstatthaft, weil in Kostenansatzsachen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet.
3. Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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