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BGH·I ZB 28/24·18.06.2024

Rechtsbeschwerde gegen OLG-Beschluss als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG München ein. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil weder die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO vorliegt noch das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Soweit es um den Kostenansatz geht, ist das Rechtsmittel nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unstatthaft. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen OLG-Beschluss als unzulässig verworfen; PKH-Antrag für das Rechtsbeschwerdeverfahren abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Beschwerdegerichts ist nur statthaft, wenn sie nach § 574 Abs. 1 ZPO zulassungsfrei ist oder vom Beschwerdegericht zugelassen wurde.

2

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar.

3

Gegen Entscheidungen über den Kostenansatz besteht kein Beschwerderecht an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

4

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).

5

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 27. Februar 2024, Az: 27 W 61/24 e

vorgehend LG Augsburg, 3. Januar 2024, Az: 3 O 3658/23

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 27. Februar 2024 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Das gegen den genannten Beschluss des Beschwerdegerichts eingelegte, als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht statthaft. Es liegt weder ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor, noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2024 - I ZB 10/24, juris Rn. 2).

2

2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Kostenansatz richtet, ist sie unstatthaft, weil in Kostenansatzsachen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet.

3

3. Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

KochSchmaltzWille
PohlOdörfer