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BGH·I ZA 1/24·09.02.2024

Verfahrenskostenhilfe abgelehnt: Rechtsmittel gegen Beschluss des Beschwerdegerichts nicht statthaft

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des OLG Düsseldorf. Der BGH lehnte die Bewilligung ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und ein Rechtsmittel gegen den Beschluss nicht statthaft ist. Weder kommt eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betracht noch wurde sie zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für ein nicht statthaftes Rechtsmittel abgelehnt (keine Erfolgsaussichten)

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist kein Rechtsmittel statthaft, wenn das FamFG keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vorsieht und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde.

3

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist grundsätzlich nicht anfechtbar.

4

Fehlt die Statthaftigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels, fehlt es regelmäßig bereits an den erforderlichen Erfolgsaussichten für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.

Relevante Normen
§ 5 Satz 1 BerHG§ 76 FamFG§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 70 Abs. 3 FamFG§ 70 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 14. Dezember 2023, Az: 25 Wx 33/23

vorgehend AG Wuppertal, 4. September 2023, Az: 105 II 185/23 BerH

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2023 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 5 Satz 1 BerHG, § 76 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist nicht statthaft. Weder kommt eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betracht (§ 5 Satz 1 BerHG, § 70 Abs. 3 FamFG) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 5 Satz 1 BerHG, § 70 Abs. 1 FamFG). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Januar 2024 - I ZB 85/23, juris Rn. 2 mwN).

Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille