Verwerfung als Rechtsbeschwerde mangels Statthaftigkeit und Nichtzulassung (§574 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte gegen einen Landgerichtsbeschluss eine Eingabe ein, die als Rechtsbeschwerde auszulegen war. Der BGH verwirft die Eingabe als unzulässig, da die Rechtsbeschwerde weder von Gesetzes wegen statthaft noch vom Beschwerdegericht zugelassen war (§574 Abs.1 S.1 Nr.1–2 ZPO). Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist nicht anfechtbar; der Schuldner trägt die Kosten.
Ausgang: Als Rechtsbeschwerde ausgelegtes Rechtsmittel mangels Statthaftigkeit und Nichtzulassung als unzulässig und auf Kosten des Schuldners verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie von Gesetzes wegen statthaft ist oder das Beschwerdegericht ihre Zulassung erteilt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–2 ZPO).
Fehlen sowohl die gesetzliche Statthaftigkeit als auch eine Zulassung durch das Beschwerdegericht, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar.
Bei Verwerfung einer unzulässigen Rechtsbeschwerde kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Görlitz, 25. März 2024, Az: 2a T 36/24
vorgehend AG Weißwasser, 9. Januar 2024, Az: 3 M 865/23
Tenor
Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 25. März 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde weder von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist (BGH, Beschluss vom 3. Januar 2024 - I ZB 85/23, juris Rn. 2 mwN).
Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz