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BGH·I ZB 35/24·22.07.2024

Verwerfung als unzulässige Rechtsbeschwerde und Ablehnung der Notanwaltsbeiordnung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller reichte Eingaben ein, die der BGH als Rechtsbeschwerde und Antrag auf einstweilige Anordnung gegen einen OLG-Beschluss auslegte. Zentral war die Zulässigkeit des Rechtsmittels und die Frage der Beiordnung eines Notanwalts. Der BGH verwirft die Eingaben als unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde weder gesetzlich statthaft noch vom OLG zugelassen war (§574 ZPO). Die Beiordnung eines Notanwalts nach §78b Abs.1 ZPO wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt; eine Ausnahme vom Anwaltszwang fehlt an gesetzlicher Grundlage.

Ausgang: Als Rechtsbeschwerde ausgelegte Eingaben mangels Statthaftigkeit/Nichtzulassung verworfen; Beiordnung eines Notanwalts wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts ist unzulässig, wenn sie gesetzlich nicht statthaft ist und das Oberlandesgericht die Zulassung nicht erteilt hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

2

Die Entscheidung der Vorinstanz über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nicht anfechtbar, sofern das Gesetz kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung vorsieht.

3

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist die Beiordnung zu versagen.

4

Eine Ausnahme vom Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; allgemeine Rechtshilfe ist hierzu nicht ausreichend.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 14. Mai 2024, Az: 6 Sch 2/24

Tenor

Die als Rechtsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegenden Eingaben gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 14. Mai 2024 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss weder von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch das Oberlandesgericht es zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2024 - I ZB 30/24, juris, mwN).

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 78b Abs. 1 ZPO). Für die vom Antragsteller darüber hinaus im Weg der Rechtshilfe begehrte Ausnahme vom Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof besteht keine gesetzliche Grundlage.

Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer