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BGH·5 StR 399/23·26.09.2023

Revision in Strafsachen: Nichtanordnung einer Maßregel als Revisionsgrund

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungStrafprozessrecht (Revision)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die erneute Unterlassung einer Unterbringung nach § 64 StGB durch das Landgericht. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil ein Urteil nicht allein mit der Revision angefochten werden kann, weil keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet wurde. Dies gelte auch nach Aufhebung und Zurückverweisung; die Kosten des Rechtsmittels trifft den Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen; Anfechtung wegen Nichtanordnung einer Maßregel (§ 64 StGB) allein nicht zulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angeklagter kann ein Urteil nicht allein deswegen mit der Revision anfechten, weil das Gericht die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB unterlassen hat.

2

Die Revision ist unzulässig, wenn die erforderliche Beschwer nicht dargelegt ist; bloße Unzufriedenheit über das Unterlassen einer Maßregel begründet keine zulässige Revision.

3

Die Rechtsprechung des BGH, wonach die Nichtanordnung einer Maßregel für sich genommen keine Beschwer im Revisionssinn begründet, gilt auch nach Aufhebung und Zurückverweisung, wenn allein über die Anordnung der Maßregel zu entscheiden bleibt.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 64 StGB§ 349 Abs 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 17. Mai 2023, Az: 514 KLs 1/23

vorgehend BGH, 22. November 2022, Az: 5 StR 416/22, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 9. Mai 2022, Az: 509 KLs 3/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 9. Mai 2022 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Von seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hatte es abgesehen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 22. November 2022 (5 StR 416/22) das Urteil – unter Aufrechterhaltung der Feststellungen – aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben war. Nunmehr hat das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil von einer Unterbringung nach § 64 StGB erneut abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

2

Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327 ff.; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 29. August 2011 – 5 StR 329/11; vom 19. April 2016 – 1 StR 45/16; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23; vom 27. April 2021 – 5 StR 102/21).

CirenerMosbacherWerner
GerickeResch