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BGH·6 StR 1/24·23.01.2024

Revision verworfen: Nichtanordnung der Unterbringung (§ 64 StGB) nicht anfechtbar

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMaßregelrecht (§ 64 StGB)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen die Entscheidung ein, mit der das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hatte. Der BGH hält die Revision für unzulässig, weil der Angeklagte durch die Nichtanordnung der Maßregel nicht beschwert ist. Es wird an die ständige Rechtsprechung erinnert. Die Revision wird verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB ihn nicht beschwert; Kostenentscheidung zu seinen Lasten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, wenn er durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist.

2

Die Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB begründet für den Angeklagten keine Beschwer im Sinne der Revisionszulässigkeit.

3

Ein Angeklagter kann ein Urteil nicht allein deshalb anfechten, weil neben der Strafe keine Maßregel des § 64 StGB angeordnet worden ist.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 64 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Stade, 11. Oktober 2023, Az: 300 Ks 7/23

vorgehend BGH, 12. Juli 2023, Az: 6 StR 195/23, Beschluss

vorgehend LG Stade, 26. Oktober 2022, Az: 105 KLS 4/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 11. Oktober 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung und mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Entscheidung über den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit Beschluss vom 12. Juli 2023 (NStZ-RR 2023, 309) hat der Senat das Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen sowie die weitergehende Revision verworfen. Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen.

2

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig.

3

Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach § 64 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330; Beschlüsse vom 5. April 2011 – 3 StR 102/11; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19; vom 26. September 2023 – 5 StR 399/23).

FeilckeWenskeArnoldi
Tiemannvon Schmettau